Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Einleitung.

2. Das gewohnheitliche deutsche Wechselrecht ist theilseiu partikuläres, theils ein gemeines deutsches Recht, es

Caution der Gläubigern, die Erecntion zu vollziehen, unddie vsdüores zur Schuldigkeit anzuhalten.

Also eine doppelte Bestimmung. 1. Nur Anerkennung der parataexecmio für die Handelsstädte, wo sie und für die Fälle, fürwelche sie bereits aus Wechseln Statt habe. 2. Feststellung, daßdie Appellation in Wechselsachcn ohne Snspensiveffect seyn solle.

II. Der Ncichsschluß von 1671. §.5. (Vgl. Danz zuRunde. Bd. 2. 8- 225. Bergmann Corpus juris judicia-rii. S. 467. 468.). Er lautet:

Wir ordnen und setzen, daß nach der bekannten Handels-rcgel: l)r,l accsplat, solvut, in acceptirten Wechselbörsendie excs^lio non uumei-atas pscuiiins nicht angenommenwerden, hingegen aber dergleichen acce^taliolies zu Ver-hütung vieler Irrung und weitläufiger Prozesse schriftlich ge-schehen sollen, jedoch daß nichts desto weniger wegen dermündlich acceptirten Wechsclbricfe es bei den Rechten undObservanz sein Bewenden habe.

Da dieser Ncichsschluß nicht publicirt worden ist, so sinddurch ihn die zwei Fragen über die Statthaftigkeit der exeepUoNOII numeratas pscuniao (dies gegen Pöhls Wechselrecht.Vd. 2. S. 678. Note 4.) und des mündlichen Accepteö nichtentschieden. Wegen nicht seltener falscher Citate Folgendes überdie Jahre 1668, 1669, 1670, 1671. Dem Ncichsschluß von1671 ging ein Reichsgutachten vom Jahre 1668 vorher, inwelchem außer obigen zwei Punkten (exeeptl» n. u. p., Accepta-tion) von den Reichsstädten in Widerspruch mit den andern bei-den Collegien eine Bestimmung über drei andere, hier nicht in-teressirende, Punkte vorgeschlagen war. Daö auf dieses Ncichs-gutachten in demselben Jahr (8. October) ergangcne kaiserlicheCommissionsdecret ratificierte nur die ersten zwei Punkte, modisi-cirte aber die andern, und so ward 1669 ein neues Neichsgut-achtcn von den Neichsständen abgegeben, auf welches dann 1671ein Reichsschluß erging. Im Jahre 1670 begann man die Dicta-tur des Entwurfes zu einem Reichsabschied, der bekanntlich nicht