8. 143. Die Quellen des Wcchselrechtö. 7
8. 143.
Die Quellen des Wechselrechts.
Die Entstehungsgründe, die Quellen, des Wechsel-rechts, wie des Handelsrechts und überhaupt des Rechts,sind die unmittelbare Rechtsüberzeugung des Volkes (ins-besondere des Handelsstandes) oder der Juristen, die Ge-setzgebung und die Wissenschaft. Diesen Rechtsquellenentspricht das Gewohnheitsrecht, das gesetzliche (promul-girte) Recht, das wissenschaftliche Recht. Die Rcchtsquel-len sind natürlich dieselben für partikuläres wie für ge-meines Recht. 1. Das gesetzliche deutsche Wcchselrechtist mcistentheils particuläres, fast gar nicht gemeines deut-sches Recht. Denn in den Rcichsgesetzen sind der wech-selrechtlichen Bestimmungen nur einige wenige enthalten
1) Es sind zwei RcichSgcsctze, aus welchen daö s. g. Neichö-wechselrecht besteht. Das eine hat man sogar eine Rcichswcchscl-orduung genannt, z. B. Siegs! coi'j). jur. caiiill. S. 148.
I. Der I. N. A. von 1654. 8- 107. (Vgl. GerstlacherHandbuch der Neichsgesetze. Th. 9. S. 1419 — 1422. Th. 10.S. 2149—2160.). Der-8- 107. lautet:
Als auch bey den Handels-Städten, in Wechsel-Sachen,zu Meß-Zeiten und sonstcn Casus vorfallen, da nicht alleinnach Kauffmanns-Gebrauch, sondern nach aller Rechts-Ge-lehrten Meynung die parata Lxsculio stracks Platz habensolle, und innerhalb 24 Stunden, oder etlich wenig Tagenzu geschehen pflegt, so lassen Wir es auch, damit die Ois-ckitoi-es nicht vffterö aus blosser Widersetzlichkeit der Schul-diger, nicht allein um die Schuld selbsten, sondern auchum allen Credit, Ehr und Nahrung gebracht werden, dar-bet) dergestalt verbleiben, daß in solchen Wechsels-Fallen,dem Richter erster Jnstantz unbenommen seyn solle, ohnge-hindert einiger Appellation oder Provocation nach der Sa-chen Bestndung und Ermäßigung, entweder mit, oder ohne