Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Einleitung.

man ihn classificirt, also die übereinstimmenden Rechtssätzeverschiedener Orte zusammenstellt und erörtert. Auf dieseWeise kann zugleich für viele Particularrechte durch eineArbeit, die sonst bei einem jeden wiederholt werden müßte,genützt werden. Das Resultat einer solchen Arbeit istnicht mit einem gemeinen Recht zu verwechseln, in dem-selben ist nur ein allgemeines partikuläres Recht vorhan-den. Es kann aber in einem solchen, wie bemerkt, eingemeines Recht wiederholt seyn. Die Frage, ob esein gemeines deutsches Wechsele echt giebt, istzu bejahen, wie zu verneinen, je nachdem man sie ver-steht, nämlich auf das Institut als Rechtsinstitut, alsoauf den einen Rcchtssatz, der jenes zu diesem macht, oderauf die dem bestehenden Rechtsinstitut angehörenden Ncchts-sätze bezicht. Das Rechts institut des Wcchselvcrspre-chens ist nicht ein Rechtsinstitut des gemeinen, sondern nurdes partikulären aber allerdings eines allgemeinen (parti-kulären) deutschen Rechts, das heißt die Gültigkeit desWechselversprcchens in Deutschland beruht nicht auf einemfür ganz Deutschland gültigen Rcchtssatz, sondern lediglichauf partikulärem Recht, ist aber in den allermeisten deut-schen Particularrechtcn anerkannt. Dahingegen sind diedem particularrechtlich anerkannten Rechtsinstitut angehö-renden Rechts sätze nicht durchweg partikuläres, sonderntheilwcise gemeines Recht, das heißt es giebt unter ihnenNcchtssätze, von welchen jeder auf einer für alle die ver-schiedenen partikulären Rechtsgebictc gültigen Nechtsquclleberuht. Diese Rechtssätze des gemeinen deutschen Rechts,deren nicht wenige sind, sind fast alle Gewohnheitsrechtoder wissenschaftliches Recht.