8. 142. Daö Wechselrecht.
5
Bedeutung hat das gemeine Recht dadurch, daß es dasparticuläre Wechselrecht ergänzt, wo es diesem an Rechts-sätzen fehlt, es ergänzt die Lücken des partikulären Wech-selrechts. Ist nun freilich die Aufgabe vorzugsweise dieDarstellung des gemeinen deutschen Wechselrechts, somuß dennoch das particuläre deutsche und dasaußer deutsche Wechselrecht mitbrachtet werden, undzwar beides hauptsächlich soweit, als es ein allgemei-nes Wechselrecht bildet^). Das allgemeine Wechsel-recht ist nur durch die Particularrechte und nur in ihnenvorhanden, es ist eine Statistik von solchen in den über-einstimmenden Nechtssätzen, und ist um so reichhaltigerund ergiebiger, je mehr der partikulären Wechselrechte mandurchsucht und vergleicht. Das allgemeine deutsche undaußerdeutsche Wechselrecht ist ein Hülfsmittel, um 1. dieErkenntniß des Wesens eines Rechtsinstitutes zu erleichtern;2. die aus einer wissenschaftlichen Entwickelung resultircn-den Rechtssätze des gemeinen Wechsclrcchts als richtig zubelegen; und 3. das gemeine gewohnheitliche Wechselrccht,also die gemeinen deutschen und europäischen Wechselüsan-ccn zu finden, denn das allgemeine Recht ist nicht seltenein partikulär befestigtes gemeines Recht, das gemeine Rechtliegt häufig versteckt in den Particularrechte». Außerdemist 4. das allgemeine Recht für die Übersicht des gesamm-ten geltenden Wechsclrcchts bedeutend. Es ist möglich, dengesammten Stoff des geltenden Wechselrechts, wenigstensannäherungsweise, in seiner ganzen Fülle darzustellen, wenn
3) Nicht zu verwechseln ist daö gemeine und daö allge-meine Wechselrecht, die gemeinrechtliche Gültigkeiteines Wechselrechtssatzeö für ein Gebiet und die allgemeineparticularrechtliche Geltung eines solchen in einemGebiet.