Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Einleitung.

gefaßt und dargestellt werden als ein partikulär es,gemeines, allgemeines Recht, diese Begriffe sindauch in Betreff des Wechselrechts die allgemeinen Diesedreifache Auffassung ist einerseits unsere Aufgabe. DieAufgabe ist andrerseits beschränkt, d. h. vorzugsweise ge-richtet auf die Darstellung des deutschen Wcchselrcchts.Dieses wird stier verstanden als das in Deutschland geltende Wechselrecht. Dieses Wcchsclrecht ist teilweiseallerdings römisches Rechts, aber die bei Weitem meistenund wichtigsten Rechtssätze sind deutschen Ursprungs,das deutsche Wcchsclrecht in jenem Sinn ist fast durchwegein deutsches Wechselrecht in diesem Sinn. Das deutsche, in Deutschland geltende, Wcchsclrecht, das partikuläre, ge-meine, allgemeine, das gesetzliche, gewostnstcitliche, wissen-schaftliche, ist in vielen Sätzen nicht lediglich ein deutsches,sondern auch ein europäisches oder selbst ein Wechsel-recht aller vom Wechselverkestr belebten Orte der Erde.Die Aufgabe ist ferner beschränkt, d. h. vorzugsweise ge-richtet auf die Darstellung des gemeinen deutschen Wech-selrechts. Das gemeine deutsche Wechselrecht ist ein Wcch-selrecht, welches für ganz Deutschland auf einer Rechts-quelle beruht, es ist gültig für alle Nechtsgebiete, welcheDeutschland bilden. Auf einer Rechtsquelle, also aufeinem für Deutschland gültigen Gesetz, oder auf einerdeutschen Rechtsüberzeugung, oder auf einer in den recht-lichen oder faktischen Grundlagen für ganz Deutschland einheitlichen wissenschaftlichen Entwickelung. Seine größte

1) Vgl. oben Bd. 1. §. 4. 5.

2) sind römische Nechtösätze, welche einen Theil der durchden Wechsclvcrkehr begründeten Verhältnisse bestimmen. Vgl.auch oben Bd. 1. K. 3.