8- 142. Das Wechselrecht.
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werden soll. Die Wcchselkuude, in welche sich immer dieLehre von der kaufmännischen Klugheit^) verweben sollte,ist vielfach bearbeitet worden^).
8. 142.
Das Wcchsclrccht.
Das Wcchsclrccht besteht aus einer unendlichen Mengeeinzelner Nechtssätze. In ihren Zusammenhang dringtman um so tiefer ein, je schärfer man jeden einzelnenRcchtSsatz für sich Hinzustellen versucht. Es ist unwahr,daß durch einen solchen Versuch, welcher die Zahl derNechtssätze nicht vermehrt, sondern zeigt, die Einfachheitdes Rechts, welches nnn einmal bei den gegenwärtigenverwickelten Verkchrsvcrhältnifsen nicht einfach ist, nochseyn kann, Schaden nehme. Das Wechselrecht kann auf-
3) Vgl. oben Bd. 1. 8. 2. Nr. 2.
4) Hicher folgende Werke: Der in allen Vorfällen vor-sichtige Banquier. Durch E. B. A. Frankfurt und Leipzig. 1733. In 4. Zwei Theile. Der erste Theil gehört hicher.(Nicht zu verwechseln mit andern Büchern mit ähnlichem Titel,z. B. Der vorsichtige Banquier von Martini. Berlin 1745.Dies Buch in 8. enthält Rabatt- und Wechseltabellen.) — En-ler allgemeine Wcchselcncpclopädie. Dritte Auflage von Stri-cker. Frankfurt 1800. — Busch Darstellung der Handlung.Dritte Auflage. 1808. Bd. 1. S. 50—120. Bd. 2. S. 83—235. — Schiebe die Lehre von den Wechsclbricfcn. Franks.1818. — Vleibtrcu Handclswifscnschaft. Carlsruhe 1830.8> 107 — 260. S. 64 —178. — Hauschild Anleitung zurWechselknnde. Dritte Auflage. Frankfurt 1845.— C. Nobackund F. Noback vollständiges Taschenbuch der Münz- Maaß-und Gewichts-Verhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- undBankwesens und der Üsancen aller Länder und Handelsplätze.Leipzig 1841—1846. Bis jetzt 9 Hefte. 72 Bogen.
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