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Einleitung.
und Urtheiles nicht entbehren. Daher ist die von demNichtjuristcn gegebene Darstellung des Wcchselwesens fürdie Herausstellung des Wechselrechts in vieler Beziehungunbefriedigend, und kann und muß von dem Juristen oderdurch seine Vermittelung ergänzt und berichtigt werden.Niemand kennt natürlich besser als der Kaufmann dasfactische Getriebe des Wechsclvcrkchrs, und Niemand istbefähigter, auf jede dahin einschlagende Frage Antwort zugeben; aber damit die Wechselkurse für das Wechselrechtbedeutend werde, kommt es auf die richtigen Fragen an,d. h. darauf, daß diejenigen Fragen, welche für das Rechtwahrhaft fruchtbar sind, erkannt und gestellt und beant-wortet werden. Je dctaillirter und schärfer die Fragen ge-stellt werden, um so mehr dringt man in den tiefern Zu-sammenhang des Wcchselwesens und damit des Wechsel-rechts ein, während dieser Zusammenhang denen sichschwerlich erschließt, die da meinen, dem Gewinnen vonPrincipien trete das Forschen nach dem Detail schädlichentgegcn, indem es, den klaren freien Blick auS der Höhezu gewinnen, ein Hinderniß sei. Die allgemeinen Dar-stellungen und Principien, die nicht aus mühseliger Durch-forschung eines gehäuften Details hervorgehen, sind alssolche unschwer erkennbar, sie sind nicht einfach und den-noch reich, sondern arm und dürftig, und deshalb einfach.Aus einem Princip können nicht viele Fragen befriedigendgclöset werden, wenn bei seiner Aufstellung nur wenigegedacht worden sind. Die Wcchselkunde liefert dem Wech-sclrecht den Stoff für seine Nechtssätzc. Sie ist die un-entbehrliche und, je specieller, je kleinlicher sie eingeht, eineum so fruchtbarere Unterlage für das Wechsclrccht, gleichviel, ob dieses als das bestehende von der Wissenschaftgefunden, oder ob es von der Gesetzgebung festgestellt