§. 152. Wechsel an Orten ohne Wechsclrecht. 41
zunehmen, also bis zum Gegenbeweis das Gültige fürdas Gewollte zu nehmen ^). Dieß angewandt. Weineein Wechsel außer dem ungültigen Wechselversprechen eingültiges Schuldversprcchen enthält, so ist er als' eine Ur-kunde über das letztere zu behandeln, also ein eigenerWechsel als Schuldschein, wenn er eine oausu äolxmätangiebt, also die Acceptation einer Tratte als Übernahmedes Zahlungsauftrages gegenüber dem Trassanten, wenngleich das in derselben enthaltene Accept ungültig ist. EineTratte und ein Indossament ist als Anweisung zu behandeln.
7) Vgl. I.. 5. pr. O. «lo resciiiclouäa veniliuone (18. 5.)