Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Wechsel.

Solche Orte, wo zwar die Wcchsclstrenge bestecht, imÜbrigen aber (d. ch. abgesehen von dem Rcchtssatz, wel-cher das Wechselversprechcn als gültig, als Nechtsinstitntanerkennt) alles particuläre materielle Wechselrecht fehlt,mithin durchweg das gemeine Wechsclrecht entscheidet, giebtes nicht nnd kann es nicht geben ^). Wo die materielleWechsclstrcnge nicht besteht, also das in dem Wechsel (derUrkunde) enthaltene Summen versprechen nicht gültig ist,da kann der Wechsel in sofern Nechtswirkung haben, alser die Bestandtheile eines andern Rechtsgeschäftes enthältund dieses dem Willen der Interessenten entspricht. Obdieses andere Rechtsgeschäft angenommen und der Wechselals Urkunde über dasselbe behandelt werden darf, bestimmtsich nach dem Willen der Interessenten, ist also nicht eineRechtsfrage, sondern eine Thatfrage; es kann ja ein un-gültiges Rechtsgeschäft gewollt seyn ^). Es muß das an-dere Geschäft gewollt seyn ^). Dieß ist im Zweifel an-

ebenfalls ein solches geben, die sollen es aber nicht dürfen.Wenn bei der Anweisung nur das Accept für verpflichtend ge-halten wird, so bleibt die Frage: Daß der Asflgnant nicht ausder Anweisung haftet, ist das Folge davon, daß er einsolches Versprechen nicht geben will oder nicht geben darf?Über Hessen-Cassel vgl. die interessanten Gesetze bei Zim-mer! I, 2, S. 243. 244.

4) Dieß gegen Dedekind Abriß. S. 161., V. nnd Ge-genwart S. 189., welcher eine Menge von Orten nennt, wonur das gemeine Wechselrecht gelte. Die Anwendbarkeit einessolchen setzt aber voraus, daß die materielle Wechselstrenge, alsodas Rechtsinstitut des Wcchselvcrsprechenö particularrcchtlich an-erkannt ist. Diese Anerkennung also alles Wcchsclrechts ist eSaber, was an jenen Orten fehlt.

5) Vgl. I-. 8. >>r. O. «1o aecoplilmions (46. 4.)

6) Vgl. U- 1. §- 4. O. 6o pscuuiu eoiisllluw (13. ü.)