Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 152. Wechsel an Orten ohne Wechsclrccht. 39

dem Ausdruck Wechsclrccht in diesem Zusammenhang Ver-schiedenes verstanden wird *). Er wird bezogen auf dieWechselhaft, die übrige processualische Wcchselstrenge^,die materielle Wcchselstrenge, und auf das übrige parti-kuläre materielle Wechsclrccht. Die Wcchselstrenge ist einNechtsinstitnt des Particularrechts, nicht des gemeinen deut-schen Rechts, obgleich des allgemeinen deutschen Rechts.Dieß gilt von allen drei Arten der Wechsclstrcngc. Esgiebt nun Orte, wo nur die Wechselhaft nicht gilt, an-dere, wo die gestimmte processualische Wechsclstrcngc nichtgilt, noch andere, wo die materielle Wcchselstrenge, alsodie Gültigkeit des Wcchselvcrsprechens, und mit ihr na-türlich auch alle processualische Wechselstrenge fehlt

1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 750. 8- 1.S. 751753. 8-3. Dedckind Abriß. S. 161. DedekindV. ».'Gegenwart. S. 189.

2) Daß man mit dem Satz: es gilt kein Wechsclrccht, oftweiter nichts als die processualische Wcchselstrenge oder gar nurdie Wechselhaft verneinen will, erklärt sich anS der Ansicht, welchejene oder gar nur diese für das Charakteristische des Wechsels hält.

3) Es ist sehr schwierig zu sagen und bedarf der genauestenUntersuchung, wie es eigentlich mit der Gültigkeit des Wechsel-rechts an denjenigen Orten steht, von welchen man zu behaup-ten pflegt, es bestehe dort kein Wechsclrccht. So z. B. hat inNassau das O. A. G. ausgesprochen, es gelte kein Wechsel-recht, dennoch aber aus einem Summenvcrsprechen eine Klagezugelassen (v. d. Na hm er Sammlung der Entscheidungen. Vd. 1.S. 311313. vgl. auch S. 314321.). So hat die Praxisin Mecklenburg wiederholt die Verbindlichkeit des Acccptanteneiner Anweisung, und damit das Grundprincip des WcchsclrcchtS,nämlich die Gültigkeit eines reinen Summenvcrsprcchenö aner-kannt. Es ist inconscgucut, die Anwendung des Wcchselrechtsim Weiter» auszuschließen. Der Aeecptant giebt gültig ein rei-nes Summenvcrsprechen. Der Trassant und Indossant will