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Die Wcchsclfähigkeit.
Braunschweigcr Entwurf. §. 1—3. 111. 112.
Sächsischer Entwurf. 8. 5. 8.
Sächsischer Entwurf üb. Schuldarrcst u. Wproceß. 8. 2. 6—12.
19. 20.
Preußischer Entwurf. Z. 1—3.
Mecklenburger Entwurf. Art. 3—5.
8 153.
Die objective Wechselsähigkeit.
Nur ein Summenversprechen, d. h. ein Geldversprc-chen kann ein Wechselversprechen seyn. Der Wechsel mußlauten auf eine Geldsumme. Dieß war von jeher, undist in allen Wechselordnungen anerkannt, in einigen aus-drücklich in den meisten dadurch, daß unter den Er-fordernissen des Wechsels aufgeführt wird die Summe, dieGeldsumme, die Summe und Gcldsorte. Die Wechsel-ordnungen kennen keine andern Wechsel als Geldwechsel.
8. 154.
Die subjcctive Wcchsclfähigkeit.
Die Möglichkeit, aus einem Wcchselvertrag berechtigtzu seyn, bildet die active, verpflichtet zu seyn, die pas-sive Wechselsähigkeit I. Die active Wcchsclfähigkeit
1) z. B. preußisches Landrecht. 8- 750. Sowohl eigene, alsgezogene Wechsel können nur auf bestimmte Geldzahlungen, nichtauf Waarcnlieferungen oder Dienstleistungen gerichtet werden.
1) Literatur. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 697—749. Pöhls Wechsclrecht. Thl. I. S. 58—101. Über dieWcchsclfähigkeit einzelner Stände nach gemeinem und particüläremRecht ist Viel geschrieben, meistens in academischen Gelegcnhcits-schriftcn. Von der Wechselsähigkeit der 1. Minderjährigen, 2.Weiber, 3. Handwerker, 4. Bauern, 5. Juden, 6. Soldaten,7. Beamten, 8. Geistlichen, 9. dcö Adels handelt Pöhls Wech-