8. 154. Dic snbjective Wechselfähigkeit.
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unterliegt keiner besondern Beschränkung. H. Die pas-sive Wechselfähigkeit. Dic Wechselordnungen zerfallen indrei Classen, einige stellen als Regel Die Wechselfähigkeitauf, andere als Regel die Wcchselunfähigkcit, noch an-dere bestimmen nichts über dic Wechselfähigkeit. 1. DicWechselordnungen, welche als Regel die Wechselfähigkeitaufstellen, machen Ausnahmen Es sind viele Classenvon Personen für wechselunfähig erklärt ^). Welche indem einzelnen Particularrccht, dafür ist dieses nachzusehen.Der Wcchsclunfähige kann aber die Wechselfähigkeit er-langen durch Dispensation von dem Ncchtssatz. Diese
selrecht. Thl. I. S. 63—89. Von denselben Ständen, und au-ßerdem von fürstlichen Personen, und von Gesandten handeltWender Wcchselrecht. Abth. 1. S. 248—303.
2) Wechselfähigkeit als ausnahmslose Regel, zu welcher dieAnsicht der neuesten Lcgiölationen sich neigt, ist sehr selten. Vgl.Danziger W.O. von 1701. Art. 38. 39. (Zimmcrl I, 2.S. 277.). Bremer W.O. von 1844. Art. 7.
3) Es kommen folgende Classen vor:
Minderjährige, sie seien denn Kaufleute.
Weiber, sie seien denn HandclSfraucn oder Gewerbsfraucn oderWittwen.
Geistliche.
Kirchcnbcdiente, namentlich Organisten.
Schulbedientc.
Militärpersonen.
Militärpersonen, sie seien denn Staabsofsiciere.
Militärpcrsoncn vom Officier abwärts.
Unterofficiere und Gemeine.
Militärpcrsoncn, die außer ihrer Gage kein eigenes Vermögenhaben.
Civilbcamtc, mit näheren Bestimmungen. .
Personen unter väterlicher Gewalt.
HauSsöhne, sie hätten denn eigenes Vermögen.