§. 155. Wirkung der Wcchselunfähigkeit. 51
Particularrechten ausgesprochen. Entweder dahin: 1. daßnur die Pcrsonalhaft wegfallen soll; oder: 2. daß derWechsel gar nicht als Wechsel, aber als ein Schulvscheinbehandelt werden soll^; oder: 3. daß der Wechsel we-der als Wechsel, noch als Schuldschein behandelt werdensoll; oder: 4. daß nur das Amt, nämlich bei Geistlichen,Militär- und Civilbeamtcn, wenn sie es zur Wechselklage,oder wenn sie es zur Vollstreckung der Personalhaft kom-men lassen, verloren gehen soll. Es kommt vor, daßdieselbe Wechselordnung nach Verschiedenheit der Personendiese verschiedenen Wirkungen bestimmt. H. Die Wirkungder Wechsclunfähigkeit ist, wenn sie nicht anders bestimmtist, die, daß der Wechsel des Wechselunfähigcn kein Wech-sel ist. Man könnte zweifeln, ob nicht lediglich die pro-cessualischc Wechselstrenge gegen ihn wegfalle, dagegen imÜbrigen er nach dem materiellen Wechselrecht verpflichtetsei. Allein wo die Wechselordnung nicht so unterscheidet,da sind alle eigenthümlichen Wirkungen des Wechsels, diemateriellen wie die proccssualischen, als zu einer rechtlichenEinheit gehörend, mithin sämmtlich als ausgeschlossen zubehandeln. Warum sollte denn auch gerade die Theilung,wie angegeben, und mit der angegebenen, und nicht viel-mehr umgekehrten Wirkung Statt haben, da das mate-rielle Wechsclrecht weit drückender ist, als die proccssuali-sche Wechsclstrenge? Man wolle nur nicht aus dem, über-dies: meistens muthmaßlichen Nützlichkeitsgrund: dem Stö-renden der Personalhaft, den Rechtssatz der Wechselun-fähigkeit einschränken. Der Wechsel des Wechselunfähigen
1) Es heißt: als ein Schuldschein, eine gemeine Handschrift,eine handschriftliche Verbindlichkeit, eine andere Verschrcibung,ein Chirographum, eine bloße Handschrift.
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