50 Die Wechselfähigkeit.
Jntercessioucu jener und über Darlehen dieser. Und 3.Unmündige und Minderjährige. Unter denselben Vor-aussetzungen, wie überhaupt, können diese sich auch wcch-selrechtlich verpflichten^). Nach einer Meinung bedürfenund genießen die Minderjährigen wo und wie überhaupt,so auch gegen die Wechsclverpflichtung der Restitution.Allein die Restitution ist unmöglich, weil die Wechsclver-pflichtung unabhängig von dem unterliegenden Verhältnißist, und nach diesem allein bestimmt werden könnte, obder Wcchselvertrag eine Läsion enthält. Daher ist eSweise, wenn das Particularrccht die Minderjährigen fürwechselunfähig erklärt. Wcchselfähig sind auch 4. Staats-diener ^°). 5. Gesandte "). 6. Juristische Personen ^).
8. 155.
Wirkung der Wechselunfähigkeit.
I. Die Wirkung der Wechsclunfähigkeit ist in manchen
lich ein Darlehen ist, ist daher ebenso gleichgültig, wie, daß esein solches seyn kann. Die Wechselordnungen, welche den Haus-sohn gegen einen Wechsel ans unterliegendem Darlehen schützenwollen, müssen entweder ihn überhaupt für wechselunfähig erklä-ren, oder ihm inkonsequenter Weise eine Einrede aus dem un-terliegenden Darlehn gestatten, womit denn der Haussohn sactischbeinahe wechselunfähig wird, denn die Wechsel, welche er giebt,wird der Nchmcr nicht weiter begeben können.
9) Vgl. übrigens Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S.658.659. 698.
10) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 699.
11) Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 699.
12) Eine juristische Person ist wcchselfähig, weil sie ver-pflichtungsfähig ist. Pcrsonalarrcst aber entsteht aus ihrem Wech-sel nicht, weil das verpflichtete Subject ein Begriff, also kör-perlos ist, und der Wechsel nicht ein Wechsel der natürlichenPersonen, welche die juristische vertreten, ist.