§. t54i Die objective Wechselfähigkeit. 49
bcn werden kann, unpractisch. 4. Wo das Particnlar-recht, obgleich es das Wechselversprechcn als gültig aner-kennt, über die Wcchselfähigkeit nichts bestimmt, da fälltdie Wechselfähigkeit mit der Verpflichtungsfähigkeit zusam-men. Namentlich sind auch wcchselfähig 1. Weiber und2. Haussöhne b), trotz des eigenthümlichen Rechts über
7) Weiber sind wcchselfähig. Das Bedenken, daß sie nichtwirksam und Ehefrauen für den Ehemann nicht gültig intercedi-rcn können, erledigt sich dadurch, daß der Wechselvertrag keineJntercefsion ist. Er kann, wenn man das unterliegende Ver-hältniß hereinzieht, möglicherweise eine Jntercefsion bilden, daaber dieses für die Wechselverpflichtung gänzlich gleichgültig ist,so wird der Wechselvertrag nicht einmal durch die Wirklichkeit,daß ihm eine Jntercefsion unterliegt, zu einer Jntercefsion. Diebloße Möglichkeit kann gar nicht relcviren. Man kann die Sacheauch so auffassen. Eine Jntercefsion kann einem solchen Gläu-biger gegenüber, der schuldlos nicht weiß, daß sie eine Jnter-cession ist, nicht als solche behandelt werden (I-. 11. 12. D. 17.v. all 8m. Vstlsj. (16. 1.)). Als ein solcher Gläubiger istaber der Wechselnehmer anzusehen, weil für den Wechselvertragdas unterliegende Verhältniß rechtlich nicht da ist. Die Wech-selordnungen, welche die Weiber gegen eine Wechselverpflichtungaus einer unterliegenden Jntercession schützen wollen, müssenentweder sie überhaupt für wechselunfähig erklären, oder ihneninconseguenterweise eine Einrede aus der unterliegenden Jnter-ccfsion gestatten, auch gegenüber dem mittelbaren nicht wissendenWechselnehmer, womit denn die Weiber factisch beinahe wech-selunfähig werden, weil ihre Wechsel der Nehmer nicht weiterwird begeben können.
8) Hanösöhne sind wechselfähig. Das Bedenken, daß sie beiDarlehen durch das 8ct. lllaceckonlancim geschützt sind, erledigtsich dadurch, daß der Wcchselvertrag kein Darlehnsvertrag ist,und das unterliegende Verhältniß, welches möglicherweise einDarlehn seyn kann, zu dessen Rückzahlung der Wechsel dienensoll, für die Wechselverpflichtung gleichgültig ist. Daß es wirk-
T.hvl's Handelsrecht. 2r Bd. 4