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Die Wcchselfähigkeit.
nämlich für diese beschränkter, bestimmt Dieß ist in-konsequent, und weil der eigene Wechsel in. der Formeiner Tratte, eines AccepteS', eines Indossamentes, gegc-
sitzcr derjenigen Erdzins- und Erbpachtgüter, welche mit eigenerGerichtsbarkeit versehen und als für sich bestehende Besitzungenunter einem besonderen Namen in das Hypothckcnbuch eingetra-gen worden sind. III. Die wiirtembergcr W.O. bestimmt imzweiten Capitel die Wechselfähigkcit und die Wechselunfähig-kcit. Wcchselfähig sind 8. 1. alle Banquiers, Kanf- und Han-delsleute, Krämer und andere öffentlich in - oder ausländischeHandlung auf ihren Namen oder in Gesellschaft treibende zünf-tige Personen; 8- 2. auch alle Adelige und noch höhere Stan-deöpersonen, alle Oberossicicre, alle Hofbedienten, mit Ausnahmeder geringern Livree-Bedienten, alle herzogliche Civil- und Ca-mera! - auch Forstbcdicnte, respcctive bei Unserer herzoglichenCanzlcy und auf dem Lande, welche Gelehrte oder von der Fe-der sind, alle Commnn-Vorsteher und Bediente in Städten,nämlich Bürgermeister, Stadt- und Amtsschreibcr, AmtSpflcgcr,und alle volljährige Gelehrte und Schreiberey-Verwandte, wcßStandes, Würden, oder Bedienung sie auch immer seyn mögen.Ferner sind unter besonderen Voraussetzungen wcchselfähig 8- 5.Handwerksleute und andere gemeine Bürger und Bauern; 8- 0.Wittwen, Ehefrauen, andere Weiber; 8. 9. 10. 11. Minder-jährige. Als wechselunfähig sind ausdrücklich herausgehoben 8- 4.die Kirchen- und Schuldiener, wie auch canckillmi uckuistoriiund.sinckiosi tlieoloAlao; 8. 3. 7. 8. handelt von der Wirkungder Wechsel, welche herzogliche Kasscnverwalter, Factores, Buch-halter, Vormünder, als solche ausstellen.
Oh So nach der dänischen W.O., dem österreichischen Recht,der schlcsischen W.O. Es sollen die eigenen Wechsel nur derKaufleute und Fabrikanten als Wechsel gelten. Andere Perso-nen sollen statt eigener Wechsel klare Schuldscheine ausstellen,und ihre eigenen Wechsel als Schuldscheine behandelt werden.Die einschlagenden Stellen jener Rechte sind abgedruckt beiTreitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 725—730.