Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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8. 154. Die subjektive Wechsclfähigkcit.

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selfahigk'cit anders für Tratten nnd die an eine solche sichanschließendcn Wechselvcrsprcchcn, als für eigene Wechsel,

selten verfertigten Arbeit keinen Händel treiben; 5. Diejenigen,welche Commissionö- oder Speditionöhandcl, Schifförhcdcrci zurSee oder auf Strömen, oder Assccuranzcn als ordentliches Ge-werbe treiben; 6. Capitäus auf Seeschiffen ; 7. Mäcklcr; 8. Fak-toren und Handelsdisponenten, jedoch für ihre Person nur insofern sie sich ausdrücklich für diese nach Wcchsclrecht verpflichtethaben; 9. Frauenzimmer, welche selbst Handel oder Hülfsgc-schäftc des Handels treiben, unter den oben bezeichneten. Be-schränkungen, jedoch nur in sofern sie in dieser Eigenschaft Wcch-selvcrbindlichkcitcn übernommen haben, welches letztere im zwei-felhaften Fall so lange vermuthet wird, bis sie das Gegentheildarthun. Insofern sie wcchsclfähig sind, fallen die im gemeinenRecht ihnen gegönnten Ausreden und Ncchtswohlthatcn, selbst ohneVerzicht oder Ccrtioration, hinweg; 10. Volljährige Mannsperso-nen, welche unter die oben stehende Benennung Nr. 10 nichtgehören, sich aber die Wcchselfähigkcit zu verschaffen wünschen,können desfalls sich bei Unserm Cabinctsmiuisterio melden undum die Beilegung der Bcfugniß, Wcchsclvcrbiudungcn einzuge-hen, nachsuchen (das ihnen ausgestellte Ccrtisicat wird dann inöffentlichen Blättern bekannt gemacht; es erlischt, wenn die Per-son in einen öffentlichen Staatsdienst tritt). Von diesenAusnahmen sind aber wieder Ausnahmen, nämlich wcchsclnnfähigsind immer 1. wer unfähig ist, Verträge zu schließen; 2. wereingeschränkt ist in der Fähigkeit, Darlehnöverträge einzugehen;3. Minderjährige, sofern sie nicht entweder für volljährig erklärtsind, oder mit Zustimmung ihrer Vormünder und des obcrvor-mnndschaftlichcn Gerichtes Handel treiben. II. Das preußi-sche Landrccht Thl. II. Tit. 8. 8- 715747. ist im Wesent-lichen gleichlautend. Von dem Ccrtisicat handeln genau die88-732747. Es sind aber noch folgende Personen als wcch-sclfähig genannt: 1. Ordentlich rccipirte Buchhändler; 2. Apo-theker; 3. Wirkliche Besitzer adeliger Güter; 4. Die Haupt- oderGencralpächtcr landesherrlicher oder prinzlichcr Amtcr; 5. Bc-