8. 155. Wirkung der Wechsclunfähigkeit. 53
higkeit ist ohne Einfluß, weil der Wechselvertrag nichtigist 5). III. Die Wechsclunfähigkeit kann nicht durch Pri-vatwillkür zur Wechselfähigkeit werden. Denn der Rechts-satz, welcher sie ausspricht, will ja eben, daß der Willedes Wechselunfähigen einen Wechselvertrag nicht soll her-vorbringen dürfen, so wenig wie durch seinen Willen,kann ohne seinen Willen ein Wechselvertrag entstehen.Hieraus crgiebt sich. Der Wechsel eines Wechselunfähigenverpflichtet diesen auch dann nicht wechselrechtlich, wenner 1. auf die Wechsclunfähigkeit verzichtet, oder 2. sichirrthümlich oder wissentlich für wechselfähig ausgaboder 3. der Wechselnehmer ihn aus Irrthum, sei es fak-tischer oder Nechtsirrthum, für wechselfähig hielt, oder 4.eidliche (elsusula furstorig), oder 5. gerichtliche Anerken-nung hinzukam. IV. Nur der Wechsel des Wcchselunfä-higen ist ungültig, nicht aber sind deshalb ungültig dieanderen Wechsel, welche sich an ihn anschließen. Dennwer selber nicht aus einem Wechselvertrag verbindlich wer-den kann, kann doch gültig einen Andern auffordern, daßdieser sich durch einen Wechselvcrtrag verpflichte, und einungültiger Wechsel kann gültig in einem andern Wechsel in
5) Vgl. Savigny System. Bd. 4. S. 554—559.
6) Abweichend Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 739—
745. Man könnte geneigt seyn, für die Wechselfähigkeit desWechselunfähigen, welcher sich wissentlich für wechselfähig aus-gabt, folgende Stellen geltend zu machen: 4>. 2. §. 3. .1). all8et. VsIIej. (16. 1.) I_>. 4. 1. 2. lli. 6. O. cjuoä sinn so
(14. 5.). V. 3. 19. O. äs 8clo Alaceä. (14. 6.) I.. 32. O.
äs minoiillu5 (4. 4.). I.. 52. §. 15. O. äs lurtis (47. 2.).Allein das Rechtsgeschäft, welches nichtig ist, kann nicht durchäolus gültig werden.
7) Statt des fehlenden Rechts aus dem Wechsel kann aberein Recht ans das Interesse wegen des clol»s begründet seyn.