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Die Wechselfähigkeit.
Bezug genommen werden, damit nach seinem Inhalt derangedeutete Inhalt des letzteren sich genauer bestimme.Ebenso wenig werden die andern Wechsel, an welche derWechsel eines Wechsclunfähigen sich anschließt, dadurchungültig. Dieß Alles wird augenscheinlich unbedenklich,wenn man die mehreren Wcchselversprechen auf einemWechselexemplar als eben so viele separate Wechsel denkt.Dieß angewandt auf einige Fälle ergiebt: Die Wechsel-unfähigkeit des Trassanten ist ohne Einfluß auf dieGültigkeit des Acceptes (sei es des Trassaten, der.Noth-adresse, des Jntervenienten, des Domicils), der Indossa-mente, des Avals. Die Wechselunfähigkcit eines. In-dossanten ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der nach-folgenden und der vorausgehenden Indossamente und des(trassirtcn oder eigenen) Wechsels, zu welchem sie gehören.Die Wechselunfähigkeit des Acceptantcn ist ohne Ein-fluß auf die Gültigkeit der Tratte und ihrer Indossa-mente. Die Gültigkeit des Avals ist unabhängig vonder Wechselfähigkeit des Mitunterschriebenen ^).
8) Der Aval ist keine Bürgschaft, sondern ein Wechsel, daöVersprechen des Avalistcn ist ein Wechselversprechen, ein Sum-menversprechen. Hiernach sind die Gründe bei Bender Wech-selrecht. Bd. 2. 8. 398. >1t. i und Treitschke Encyclopädie.Dd. t. S. 250—252. 8- 8. zu berichtigen.