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Der trassirte Wechsel.
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Form der Tratte.
Die Form des trasstrteu Wechsels bestimmt sich ge-meinrechtlich durch seinen Zweck. Es soll an einem be-stimmten .Ort zu einer bestimmten Zeit eine bestimmteGeldsumme an eine bestimmte Person gezahlt werden,für den Fall der Nichtzahlung soll der Wechselgcber demWechselnehmer verpflichtet seyn. I. Einem brauchbarenWechsel ist wesentlich der ganze Thatbestand, der die ge-wollte Zahlung möglich macht und die Verpflichtung be-dingt. Die Tratte enthält ^ und muß, wenn sie in al-len Beziehungen brauchbar seyn soll, enthalten: 1. dasWort Wechsel; 2. den Zahlungsauftrag; 3. den Namendes Trassanten; 4. den Namen des Trassaten; 5. den Wech-selnehmer, an welchen gezahlt werden soll (bezeichnet, wennauch nicht genannt); 6. die Geldsumme; 7. den Ort, woder Trassat und die Zahlung zu suchen ist; 8. die Zah-lungszeit. II. Einige Wechselordnungen erklären mehrfür wesentlich, als die Brauchbarkeit des Wechsels verlangt,und belasten dadurch den Wechsclvcrkehr, andere weniger,und verführen dadurch, unbrauchbare Wechsel zu nehmen;denn der unvollständige Thatbestand führt zu einer Er-gänzung, welche den Wechselprotest verschleppt, was einergänzender Rechtssatz wohl zuweilen, aber nicht immer
1) Einem Gesetz, welches bestimmt: ein Wechsel soll dießund das enthalten, kann man erwiedern: es wolle eine Verpflichtungauflegen, daß man keine andere als nach allen Seiten hin brauch-bare Wechsel gebe und nehme. Es ist daher eine seine Fassung,wie sie der clo commorce. 110. hat: die Tratte be-
sagt dieß und das. Es ist damit ausgesprochen, daß auf einsolches Papier die weiter folgenden Ncchtssätze sämmtlich Anwen-dung leiden. Der Nehmer wird nur ein solches nehmen, alsowerden sich nur solche im Verkehr finden.