§. 160. Form der Tratte. 69
verhindern kann Nach einzelnen Particularrcchtcn istnoch wesentlich 1. Valutaangabe ; 2. Stempels; 3.Zeit der Ausstellung, richtiger Zeitdatum; 4. Ort derAusstellung, richtiger Ortsdatum 5. Wohnort desTrassaten; 6. Wohnort oder Geschäftsort des Trassaten ;7. llistantia looi III. Gleichgültig ist die äußereForm des Papieres, doch ist ein kleines Format üblichund zweckgemäß, ursprünglich war die gewöhnliche Brief-form, daher Wechselbrief, lottern tli orunbio, — gleich-gültig ist auch die innere Form des Inhalts, d. h. seineAnordnung und Stellung, doch ist eine bestimmte Formallgemein üblich. Diese Üblichkcit wird befördert durchdie gestochenen, lithographirten, gedruckten Formulare
2) Ein Beispiel. In der weimarschen Wechselordnung. H. 11.ist für unwesentlich erklärt der Zahlungsort. Nach tz. 83. sollzwar, wenn dieser nicht genannt ist, die Zahlung am Wohnortdes Trassaten geschehen. Aber der Trassat, wie der Wechselge-bcr kann es zu einer Erörterung dringen, wo der Wohnort sei,welche die prompte Zahlung und Einlösung ausschließt.
3) Vgl. unten Z. 163. N°. 1.
4) Nur selten bedingt der Stempel die Gültigkeit des Wech-sels. So in England. Meistens zieht der Mangel des Stem-pels nur Strafe nach sich. Über den Wcchselstempel handelt amausführlichsten Bcmder. W.N. I. S. 194 — 205. ll. S. 36.Note Das Rechtsinstitut des Stempels ist ein nur particu-larrechtliches.
5) Vgl. unten §. 163. N°. 2. 3.
6) Vgl. unten K. 163. No. 4.
7) 'Vgl. unten Z. 163. N°. 5.
8) Die übliche Form ist diese, wobei das Eingeklammertecoucret ist:
(Rostock) den .... (1847). Pr. (1000 Nthl.)
(Nach Sicht) zahlen Sie gegen diesen Wechsel an den HerrnC. (oder dessen Ordre) die Summe von (tausend Thalern).