74
Der trassirtc Wechsel.
der Name des Trassaten, so ist das Suchen der Zah-lung, und der Regreß Mangel Zahlung unmöglich,denn es erhellt aus dem Wechsel nicht, wer zahlen soll,und wessen Nichtzahlung den Trassanten verpflichtet. DasPapier ist nicht ein brauchbarer Wechsel. 5. Die Be-zeichnung des Wechselnehmers. Der Wechsel lau-tet entweder auf den Namen des Wechselnehmers, oderauf den Inhaber des Wechsels, oder es ist da, wo dieBezeichnung dem Zusammenhang nach stehen müßte, einPlatz unbeschrieben (offen) gelassen. Im letztem Fallheißt die Tratte eine Blancotratte, und legitimirt den In-haber als Wechselnehmer. Wo Blankowechsel verboten sind,ist der Blankowechsel ohne Nehmer, also kein Wechsel.Die Wechsel auf Namen enthalten den Namen des Wech-selnehmers entweder mit oder ohne den Zusatz: an Or-dre, danach sind sie Ordrewechsel oder Rcctawcchscl. DasWort Ordre ist gewöhnlich, nicht wesentlich, aber von be-sonderer Wirkung: es macht die Ordre des Wechselneh-mers rechtlich zu einem unmittelbaren Wechselnehmer desWechselgebers, bei einer Ordretratte also des Trassanten.6. Die Geldsumme. Diese Summe heißt die Wech-sel summe. Eine Tratte, in welcher die Summe nichtgenannt ist, ergiebt weder die Wechsclsumme, welche derTrassat zahlen soll, noch die Regreßsumme, zu welcher derTrassant verpflichtet ist, weil diese nach der Wechsclsummesich bestimmt. Eine solche Tratte (offener Wechsel, Blanko-wechsel in diesem Sinn) ist unverständlich und daher un-brauchbar. Sie lautet gar nicht auf eine Summe, be-auftragt also keineswegs ") den Trassaten, die dem Wcch-
II) Dieß gegen Wender. I. S. 173. und Tre lisch ke. II.S. 50. Der Wechselnehmer, dem ein solcher Blankowechsel ge-