Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
73
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§. 161- Form der Tratte. Ausführung. 73

3. Der Name des Trassanten. Gewöhnlich steht erals Unterschrift des Wechsels, diese Stellung ist aber nichtwesentlich ^). Die Wechselordnungen, welche die Unter-schrift des Trassanten für wesentlich erklären, sind nurdahin zu verstehen, daß sie den Namen des Trassantenwollen 2), wenn nicht besonders erhellt, daß das Unter-schreiben der Tratte gemeint ist. Dem Namen soll nacheinigen Wechselordnungen der Vorname beigefügt wer-den 2 ). Der Name ist entweder der bürgerliche Nameoder der kaufmännische, die Firma. Aus einer Tratte,welche den Namen des Trassanten nicht enthält, hat derWechselnehmer kein Regreßrecht, weil aus ihr der Wech-selgelder nicht erhellt, sie enthält also gar kein Wechsclver-sprechen, ist also nicht ein Wechsel des Trassanten. DasPapier darf aber natürlich vom Wechselnehmer gebrauchtwerden, um auf demselben, unter Beziehung auf seinenInhalt, selber ein Wechselversprcchen zu geben oder ent-gegen zu nehmen. Daher ist das Indossament und dasAccept auf einer solchen Tratte ebenso gültig, wie wennsie den Namen des Trassanten führte. 4. Der Namedes Trassaten. Er bildet die Adresse des Wechsels, dieursprünglich auf dem Rücken des Wechselbriefes standdann in den Wechsel kam. Die Nothadresse enthält ei-nen Nothtrassaten. Der Name ist entweder der bürger-liche Name oder der kaufmännische, die Firma. Fehlt

7) Eine Tratte könnte gültig mit dem Namen deS Trassan-ten beginnen: Ich fnun der Name) beauftrage Sie, zn zahlen.

8) A. M. ist Trcitschke Encyclopädie. II. S. 511.

0) Vgl. Trcitschke Encyclopädie. II. S. 511. 512.

10) So noch als das Gewöhnliche aufgeführt in KurtzeWcchszcl Practick durch I. T. Spr. Frankfurt 1662. S. 58.Vgl. auch V end er Wechselrecht. 1. S. 168. Note 6.