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Dcr trassirte Wechsel.
sammt bedarf des Wortes Wechsel, weil sie sonst voneiner Anweisung nicht zu unterscheiden sind. 2. DerZahlungsauftrags. Auf diesem beruht der Unter-schied des trassirten und acccptirten (trassirtcn) Wechselsvon dem eigenen Wechsel ^). Der Zahlungsauftrag wirdin beliebigen, verschiedenen Worten gegeben. Zahlen Sie;Belieben Sie zu zahlen; wollen Sie zahlen. Durch denAuftrag sind von selbst drei Wechselpersoncn gegeben: der,welcher die Zahlung aufträgt, der, welcher mit derselben be-auftragt wird, der, an welchen sie geleistet werden soll: dcrTrassant, der Trassat, dcr Wechselnehmer. Ein von demWechselnehmer verschiedener Präscntant kann vorkommen,ist aber nicht wesentlich, und in dcr Tratte nie bezeichnet.
erhellt nicht deutlich, daß es ein solches seyn soll. Es ist da-her die Acceptation einer Anweisung nur als eine Übernahme desZahlungsauftrages gegenüber dem Afsignantcn aufzufassen, wennnicht das Particularrecht dieselbe zugleich als ein dem Assignatargegebenes Versprechen (welches dann nur ein Summenvcrsprechen,also dasselbe was ein Wechselversprechcn ist, seyn kann) behan-delt wissen will. Hiernach ist das sehr zu bezweifeln, was obenBd 1. §. 125. N°. 2. 3. bemerkt worden ist.
4) Für das Indossament, welches auf einer Tratte steht,und nicht auf einer Anweisung, liegt eben in diesem Umstanddie Bezeichnung desselben als eines Wechsels, weil das Indossa-ment den Inhalt der Tratte, so weit es ihn nicht verneint, wie-derholt, also auch daö in der Tratte enthaltene Wort Wechselwiederholt.
5) Die übliche Form der Tratte spricht auch einen Zahlungs-auftrag aus, nicht eine Forderung. Einert Wechsclrecht. S.132. meint: eine Forderung. Auch der Schluß ist unrichtig, daßdiese Meinung dem Verbot der Blancoindossamcnte unterliege.Gerade der Code ds coinmorco ist dagegen.
0) Vgl. oben §. 151.