Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 161. Form der Tratte. Ausführung. 71

§. 161.

Form der Tratte. Ausführung.

Nach gemeinem Recht ist einer Tratte Folgendes ausfolgenden Gründen wesentlich: 1. Die Bezeichnung der Ur-kunde als eines Wechsels (die s. g. Wechselclausel) ^).Die Urkunde muß das Wort Wechsel oder ein solchesWort enthalten, welches eben in diesem Sinn genommenist. Man zählt dahin mit Unrecht: gegen diesen mei-nen Brief; mit Recht: gegen diese Prima, gegen diesenmeinen Ersten. Ist irgenv Zweifel, so ist die Urkundenur für eine Anweisung zu halten. Die Regel, daß mangegen den Concipienten interpretiren solle, wird, um dieWechsclverpflichtung anzunehmen, unrichtig angeführt, denndiese Strenge der Verpflichtung braucht nicht negirt zuwerden, sondern muß deutlich übernommen werden, wor-auf der Wechselnehmer in seinem Interesse zu wachen hatDer eigene Wechsel einer wechselfähigen Person und dasvon einer solchen gegebene Accept einer Tratte bedarf desWortes Wechsel nichts, nur die Tratte und das Jndos-

1) von Weisseneck. S. 122 130. Bender 1. 8-278.S. 163167. Marteus. 8- 71. Note c.

2) Vgl. 7,. 99. l). Ü6 V. 0. (45. 1.). I- 47. v. äe 0.et L. (44. 7.)

3) Das Wort Wechsel ist deshalb nicht nothwendig, weil diewechselfähigen Personen gültig bloße Summenversprechen gebenkönnen, es ist genügend, daß sie ein Summenversprechen geben,denn daß sie ein gültiges geben wollen, versteht sich von selbst.Weil wir aber in Deutschland die Anweisung von der Tratteunterscheiden, so ist die Tratte von ihr nur durch das WortWechsel zu unterscheiden, denn erst aus diesem erhellt, daß derAussteller ein Summenversprechen geben will. Die Acccptationeiner Anweisung durch einen Wechselfähigen würde ein demAssignatar gegebenes Summenversprechen seyn können, aber es