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Der trassirte Wechsel.
§. 163.
Unwesentlicher Inhalt einer Tratte.
Das, was eine Tratte außer dem §. 160. angeführ-ten wesentlichen Inhalt zu enthalten pflegt, oder enthaltenkann, oder nach Particularrechten enthalten soll, ist fürdas Recht des Wechselnehmers aus dem Wechsel gänz-lich gleichgültig, also unwesentlich. Unwesentlich ist derTratte gemeinrechtlich 1. die Andeutung oder Bezeichnungder unterliegenden Verhältnisse, denn diese sindohne Einfluß auf den Inhalt des Zahlungsauftrages, undauf die Verpflichtung des Trassanten aus dem Wechsel.Daher sind gleichgültig a. die Formeln, welche auf dieValuta sich beziehen H, Particularrechte verlangen abereine Valutaangabe 2); und b. die Andeutung der Dek-kung, wie: und stellen Sie es in Rechnung, oder: stel-len Sie es in Rechnung des Herrn (hier ein Buchstabeoder ein Name), und o. die Bezeichnung, ob Avis ab-zuwarten sei oder nicht: laut Bericht, ohne Bericht, lautoder ohne Bericht. 2. Das Zeitdatum der Tratte.
1H Daß die Erwähnung der Valuta, wenn das Particular-recht sie nicht verlangt, gleichgültig ist, erzieln die Gültigkeit undWirksamkeit des Acceptes einer Tratte. Der Acceptant erhältdie Valuta, hier Deckung genannt, von dem Trassanten oder ei-nem Dritten, für dessen Rechnung die Tratte geht, ohne daß ir-gend aus der Tratte und seinem Accept erhellt, worin sie besteht.Dennoch ist zweifellos sein Accept verpflichtend. Warum sollnun nicht auch das Versprechen des Trassanten gültig seyn, wenngleich aus der Tratte nicht ersichtlich ist, ob und wodurch erschadlos gehalten, gedeckt ist, mit andern Worten, ob die Valutabereits berichtigt ist oder nicht, und worin sie besteht?
2) Über diese Wechselordnungen, welche sich selbst widerspre-chen, weil sie sich mit einer nichtssagenden, unverständlichen An-deutung der Valuta begnügen, vgl. Treitschke. II. S. 524—528.