K. 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 70
Dieses ist nur bei Datowechseln wesentlich, sonst gemein-rechtlich nicht ^), wohl aber nach Particularrechten. 3. DasOrtsdatum der Tratte^). Dieses ist offenbar nichtwesentlich für den Antrag auf Zahlung der Wechselsumme,ebensowenig für das Regreßrecht aus der Tratte. Denndie Regrcßsnmme besteht in der Wechsclsumme nach demCours am Zahlungsort. Nur für den Fall, daß dieRegrcßsnmme durch eine auf den Trassanten abgegebeneRücktratte eingezogen werden soll, ist das Ortsdatum derTratte wesentlich, weil die Rücktratte aus der prvtestirtcnTratte ihre Rechtfertigung erhalten muß, der Wohnortdes Trassanten ist hierfür unwesentlich Nach manchenParticularrechten ist aber das Ortsdatum der Tratte we-sentlich 6). Übrigens weiset das Ortsdatum nicht noth-wendig den Begebungsort der Tratte aus. 4. Der Wohn-o r t oder Geschäftsort des Trassaten. Diese Orte sindals solche offenbar ohne Einfluß auf die Brauchbarkeitder Tratte. 5. Die Verschiedenheit des Bcgebungsortcsund des Zahlungsortes (llistaMi« loci). Genauer heißtes des Ortes, welchen das Ortsdatum ausweiset, und desZahlungsortes. Der Begcbungsort und Zahlungsort sind
3) Vgl. Tre lisch ke Encyclopädie. Bd. 1. S. 321—326.Die Gründe dagegen bei Wender W.R. Bd. 1. S. 161. be-weisen theils nur die. Nützlichkeit des Datums, theils nicht ein-mal diese.
4) Vgl. Treitschke a. a. O.
5) Der braunschwciger Entwurf von Liebe 8- 56. bestimmt sogar den Cours nach zwei Wohnorten. Eine prompte Einlösungist dadurch ausgeschlossen.
6) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 51. 52.Nützlich ist das Ortsdatum aus noch andern Gründen. Ben-der W.N. Bd. 1. S. 159. 160.