Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der traffirtc Wechsel.

immer verschieden, selbst wenn der Trassant nnd der Tras-sat Hansnachbarn sind, auch wenn die Tratte denselbenOrt im Datum und in der Adresse oder dem Domicilder Tratte^) nennt, es schließt dann ein Ort jene bei-den Orte in sich. Es ist daher rein willkürlich, wennman nicht jede Tratte, von irgend einem Ort auf irgendeinen Ort gezogen, wie es nun gerade den Wechselpcrso-nen passend ist, gestatten will. Das gemeine Recht kenntdaher den Unterschied zwischen Platztratten und Distance-trattcn nicht, weil das nicht gesetzliche Recht keine Rcchts-satze erzeugt, welche dem Bedürfniß des Verkehrs wider-streiten b). Nach Particularrcchten ist aber cli8tautmlooi wesentlich, d. i. Verschiedenheit des Bcgcbungsortcsund des Zahlungsortes Die Verschiedenheit und Jden-

7) Das Domicil der Tratte ist der Zahlungsort, wohl zuunterscheiden vom Domicil des Trassaten.

8H Dieß gegen Wender W.N. Bd. 1. S. 175.

9) Es werden von den Schriftstellern besonders folgendeWechselordnungen hicher gezogen (Mit demselben Recht kannman aber noch viele andere Wechselordnungen hicher ziehen):Österreichische Wechselordnung. Art. 2. Locke cks coinnierce.

^i-l. 110.

10) Vgl. folgende Schriftsteller (Das bei ihnen Bemerkteist aber theilweise nach Maaßgabe der folgenden Note 11. zuberichtigen): Wender I. S. 146. Note 6. S. 174. 175.Treitschke Encyclopädie. I. S.425. II. S. 51.52. S. 484-486.

11) ES sind der Particularrechte aber weniger, als die ge-wöhnlich angeführten. Denn manche derselben erwähnen das vonOrt auf Ort, von Platz auf Platz, nur als etwas, das sich vonselbst versteht, indem der Fall, daß eine Tratte ganz an dem-selben Ort, wo sie begeben ist, zahlbar ist, z. B. in demselbenHause, so selten vorkommt, daß man nicht leicht auf ihn verfällt.Sie wollen aber, daß die verschiedenen Orte in der Tratte aus-gedrückt sind, also daß das Datum und die Adresse oder das