Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 103. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 81

tität des Wohnortes des Trassanten und des Trassatenist gleichgültig. Wann ist aber der immer verschiedeneOrt im Sinn des Gesetzes verschieden, und wann der-selbe? Wann ist, scharf unterschieden, eine Tratte eineDistancctratte, wann eine Platztratte? Man unterschei-det sie auch mit den Namen förmliche und unförmlicheTratten. 6. Nicht wesentlich ferner aber die Erreichungdes Zweckes der Tratte sichernd, also unter besonderenUmständen wesentlich ist die möglichst genaue Be-zeichnung des wesentlichen Inhalts. Also insbesondere vicBezeichnung der Summe mehrfach, wie mit Zahlen undBuchstaben, der Wechselpersonen mit Vornamen, Wohn-ort, Straße, Haus, Geburtsort, Amt, Titel, u. dgl.,des Zahlungsortes und des Begebnngsortcs, wenn Ver-wechselungen möglich, nach der geographischen Lage. Un-genauigkeit schadet nicht nothwendig, aber zuweilen. 7.Weder wesentlich, noch unwesentlich dem Wechsel, nämlichdem Recht aus dem Wechsel, sind neue Verträge, wieinsbesondere Aufträge und Wechsel, welche an den Wech-sel sich anschließen. So namentlich das Accept, dieNothadrcsse, die Intervention, der Aval, das Indossa-ment. Sie sind für das Recht aus der Tratte gleichgül-tig, und erhöhen mithin nicht den Werth der Tratte, wohlaber den Werth des Papieres, auf welchem außer derTratte diese neuen Wechsel geschrieben sind. 8. Die Be-zeichnung der Tratte als einer Prima, Secunda,

Domicil dem Ort nach, wenn auch thcilweisc gleich, doch auchverschieden lauten, also z. V. verschiedene Häuser, wenn auchderselben Stadt.

12) Es dars nicht dieselbe Gemeinde seyn. So ist der ^oäoäe cominercs. ^rl. 110. in einem französischen Urtheil verstan-den worden. Rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 73. Note 6.

Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 6