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Der trassirtc Wechsel.
Tertia, Quarta, u. s. w. sichert den Trassanten dage-gen, daß die eine Tratte, welche er auf mehreren Papie-ren (in mehreren Exemplaren) gab, für eben so vieleTratten gelte. Das Wort Ordre "), welches gleich-gültig ist, wenn die Tratte vom ersten Nehmer nicht wei-ter begeben wird, ist, wenn dieß geschieht, wesentlich fürdas Recht des weiteren Nehmcrs gegen den Trassanten,und auch gegen den Acccptanten. 9. Es ist eine viclbe-deutende Vorsichtsmaaßregel, daß der Inhalt des Wech-sels von scharf anschließenden Linien eingeschlossen ist").10. Die Unterscheidung des Inhalts der Tratte nach a.wesentlichen, und b. natürlichen (zur Vollständigkeit ge-hörenden), und 6. zufälligen, willkürlichen, Bestandthei-len ") ist als untreffend zu verwerfen.
8. 164—172.Die Zahlungszcit.
Quellen und Zeugnisse.
Leipziger W.O.Sächsische Gesetze
Hamburger W.O.Hamburger Add. Art.Braunschweiger W.O.Österreichische W.O.Nürnberger W.O.
8. 14. 15.
v. 1660. 1715. 1719. 1754.(Zim.
II. 1. S. 173. 203. 208. 221.)v. 1711. Art. 16-27.v. 26. April 1844. Art. 1.
Art. 21. 25—29. 31. 32.v. 1717. Art. 13—18. 20. 38.6ap. III. 8- 1 — 6. IV, 0. 7.
13) Das Wort Ordre ist nicht ein »stui-alo risgoUi, dennein solches wird durch Nechtssätze gegeben, nach Particularrechtist es ei» eosontiale des Wechsels, sondern es ist ein factischGewöhnliches.
14) Man denke an die Verfälschung des I-selmcle.
15) Z. B. bei Wartens Grundriß des Handelsrechts.8. 71. 72.