§. 169. Der Mcßwcchscl. 01
neu von der Sicht oder Acccptation, und die meistenzählen den Tag der Sicht nicht mit, sondern zählen erstvom Tage nach der Sicht. Auf den außcrdcutschen Han-delsplätzen ist der Uso nach Verschiedenheit der Orte, vonwelchen der Wechsel gezogen ist, verschieden groß; es kom-men vor von der Sicht 2, 3, 5, 8, 10, 15, 22, 27,30, 31 Tage, 3, 6 Wochen, 1 Monat, und a ästo 14,15, 20, 30, 45, 60, 00 Tage, 1, 2, 3 Monate. DerUso wird nicht nur einfach, sondern auch getheilt, so wieganz oder theilwcise mehrfach beredet, die Wechsel lautennicht nur auf Uso, sondern auch auf s Uso, s Uso, 2 Uso,1s Uso, 1s Uso, 2L- Uso.
8. 169.
Der Meßwcchsel.
Mcßwcchscl. Die Vcrfallzcit eines Wechsels, einesTagwechsels, Datowechsels, Sichtwcchscls, Usowechscls kannin die Zeit einer Messe am Zahlungsorte fallen, dieserUmstand macht den Wechsel nicht zum Meßwcchsel. UnterMeßwcchsel ist ein solcher Wechsel zu verstehen, dessen Vcr-fallzeit mit so allgemeiner Beziehung auf eine Messe odereinen Markt angegeben ist, daß erst die Gesetze am Zah-lungsort die präcise Zeit des Verfalls, bestimmen. DieMeßwcchsel lauten meistens ganz allgemein: die und dieMesse zahlen Sie. Die Wechselordnungen bestimmen dieZahlwvche, den Zahltag, auch wohl die Zahlstunde Z.
9) Anders die Hamburger, srt. 22: Wenn . .. auf Uso...,verstehet sich 14 Tage Sicht, und wird der AcccptationStag mit-gerechnet.
1) ES kommen z. B. folgende Bestimmungen, von denen ei-nige nicht mehr gelten, vor: in der Zahlwoche der 3tc oder 4tcTag (Gotha), der 4te Tag (Magdeburg, Frankfurt a. d. O.),