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Der trassirtc Wechsel.
der Sicht geschehen wird, so daß, wenn dieses bei einemWechsel nicht der Fall ist, der Meinung der Wechselord-nung gemäß nicht nach der Acccptation, sondern nach derSicht zu rechnen ist, dieß ist nach einigen Wechselordnun-gen H der Fall. Es wird auch im Verkehr bei den Sicht-usowcchseln der Uso gewöhnlich von der Acccptation, welchedatirt wird, gerechnet, und dieß ist in dem Fall, daß dieAcceptation sofort nach der Sicht erfolgt, richtig, fälltaber die Acccptation später als die Sicht, so braucht derWechselinhaber sich die Berechnung nach der Acccptationnicht gefallen zu lassen, und kann verlangen, daß die Ac-ccptation auf das Datum der Sicht zurückdatirt werdeDie Große des Uso ist sehr verschieden Auf den deut-schen Handelsplätzen beträgt der Uso auf den meisten 14Tage, auf einigen wenigen 15 Tage, fast alle rech-
4) Z. B. der Hamburger , am. 22. — würtcmberger. cup.4. §. 11. — augöburger. cai). 4. §. 1.
5) Hamburger. -u4. 20 und 13. — Leipziger §. 15. —Österreichische nrt. 11. — Preußisches L.N. 8- 1002. — Wei-marsche §. 72. 105.
6) Für die folgende Statistik kann auf die 19 deutschen und15 außerdeutschen, bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.552—502. angeführten Wechselordnungen verwiesen werden, cSsind aber noch andere für dieselbe benutzt worden.
7) Nürnberger. cap. 3. §. 1.— Augöburger. cc>j>. 4. §. 1.—Baicrische Wechselordnung 8- 6. haben 15 Tage. Im badischcnHandelsrecht. Satz 132. sind 30 Tage, es muß im Wechselangegeben werden, ob der Uso von der Sicht, oder von derAusstellung laufen soll. Dieselbe Zeit ist im Eollo äs co„>-morce. ait. 129—132.
8) Für Wechsel, welche nicht aus den deutschen Vundcs-staatcn auf Bremen gezogen sind, bestimmt den Uso (30 oder00 Tage) nach Dato die Bremer W.O. von 1844. Art. 51.