Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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8. 170. Andere Wechsel.

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welche die Vcrfallzeit gar nicht bezeichnen. Nach einigenWechselordnungen und Schriftstellern gelten sie gar nichtf^),nach andern als Usowcchsel ^), nach andern als Sichtwech-sel 0), nach andern sind sie in Gemäßhcit des römischenRechts sofort mahnbar und klagbar^), wobei sich dannein mollicuin tempus von selbst verstehen würde ^). Al-lein diese Meinungsverschiedenheit zeigt schon, daß dieVcrfallzeit, wenn das Particularrccht sie nicht bestimmt,ungewiß, mithin die Tratte unbrauchbar ist. 4. Wechsel,deren Vcrfallzeit mit Beziehung auf eine bestimmte That-sache (nämlich eine andere, als die Sicht oder Messe,)angegeben ist, nach welcher sie berechnet werden soll, sindgültig. Ebenfalls sind gültig solche Wechsel, bei denendie Zahlung von einer bestimmten Thatsache, als einerBedingung, abhängig gemacht ist. Der Wechselinhabermuß dort, wie hier, den Eintritt der Thatsache nachwei-sen Z. Der Satz in Wechselordnungen und bei Schrift-stellern, daß das Fallissement des Trassaten den Wechselsofort fällig mache, ist sehr vorsichtig zu verstehen^).

4) Vgl. die Wechselordnungen bei Treitschke Encyclopädie.Bd. 2. S. 529. und Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2.S. 24. S. 28. 8. 12. Pöhls Wcchselrccht. Bd. 2. S. 379.

5) Wcimarschc 8. 81. und 10. Dessauer 8- 28. und 10.Wender Wechsclrecht; Bd. 1. S. 496. Treitschke Encyclo-pädie. Bd. 2. S. 509. Dagegen vergleiche Pöhlö Wechsel-recht. Bd. 2. S. 379. 380.

0) Braunschweiger, »in 26. Nürnberger, cap. 3. 8- 5.Scher er Handbuch des Wechsclrcchts. Bd. 2. S. 076. Bd. 3.S. 103.

7) Mittermaier. ecl. 6. 8- 342. Note. 3.

8) Vgl. oben 8. 161. Note 17.

9) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 570. 571.

10) Vgl. nuten 8- Securitätsprotcst.