Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der trassirte Wechsel.

K. '71.

Feiertage.

Feiertage. I. Der Verfalltag ist ein Feiertag des Traf -säten. 1. Gemeinrechtlich gilt Folgendes ^). Der Tras-sant steht dem Wechselnehmer dafür ein, daß die Zah-lung am Verfalltag geschehe. Es ist Sache des Trassan-ten dafür zu sorgen, daß die Zahlung dann geschehe,er hätte den Verfalltag anders setzen sollen. Die Zah-lung nach dem Verfalltag braucht der Wechselnehmer nichtals eine rechtzeitige gelten zu lassen. Die Zahlung amTage vor dem Verfalltag braucht der Wechselnehmer nichtanzunehmen, und der Trassat kann sie mit Sicherheit nichtleisten. Der Wechselnehmer darf also am Verfalltag Pro-test erheben ^), und ist berechtigt zum Regreß ^). Dahin-gegen darf er die Präsentation und die Protestation biszum Tage nach dem Verfalltag verschieben. Dieß ent-spricht der stillschweigenden Meinung des Begebungsver-trages. 2. Die Wechselordnungen weichen ab. Nach ei-nigen soll der Tag nach dem Feiertag als der eigentlicheVerfalltag gelten, so daß erst dann, nach andern derTag vor dem Verfalltag, so daß schon dann das Rechtzu präsentiren und zu protestiren besteht; nach andern soll

1) Vgl. auch Treitschke Encyclop. Bd. 2. S. 531. 532.

2) Ebenso der Indossant dem Jndossatar, und der Acceptantdem Wechselnehmer.

3) Und auch der Indossanten und des Acceptanten, überhauptder Wechselverpflichtetcn.

4) Er wird aber häufig eben wegen des Feiertages den Pro-test nicht erlangen können.

5) Gegen den Acceptanten hat er außer dem Recht auf dieWechselsumme auch ein Recht auf das Interesse.

6) Vgl. anch rheinisches Handelsgesetzb. S. 8890. Notec.