Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 172. Nespecttage. 95

das erstere, wenn der Trassat ein Christ, das letztere,wenn er ein Jude ist, gelten ^). Wo eine gesetzliche Be-stimmung fehlt, steht zuweilen durch Üsancc das Eine oderAndere fest. II. Der Verfalltag ist ein Feiertag desWechselnehmers. Dieser darf, wenn sein Gewissen esduldet, am Verfalltag die Zahlung erheben, und im Ent-stehungsfall Protest erheben. Ist er dazu verpflichtet?Wenn er es nicht ist, so ist er erst am folgenden Werk-tage berechtigt, zu präsentircn und zu protestiren, nichtschon am vorhergehenden, denn an diesem ist der Wechselnicht fällig. Wenn er verpflichtet ist, so muß er die Prä-sentation und Protestation durch Vermittelung besorgen.Er ist dazu verpflichtet, denn er hat nun einmal die Ver-bindlichkeit, am Verfalltag zu präscntiren und zu protcsti-ren, übernommen, und muß dafür sorgen, daß er dieserVerbindlichkeit genüge.

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Nespecttage.

Die Respekttage *). Auch Nespit-, Ehren-, Vcrgün-stigungs-, Discretions-, Sicht-, Nach-, Honor-, Gnaden-,

7) Vgl. über die Wechselordnungen Treitschke a. a. O.S. 532536.

1) 3. 6. krauck ÜL58. cls incluciis aO lilsr.is camOialesüolveriäas earunclom reiuniiio acldi solilis. Haine 1715. (beiLoseles tliosaurus. I. Nv. 22. S. 515553). kicoius exer-citalioues. exero. IX. sect. III. clo iucluciis <puao nonmi1Ia8litoras camdlales solvsnäas comitanlur. 0. 1^. HollmannUiss. Oe cüodu8 arbilrarils. I.ip>siao 1829. Daniels S.246252. 259264. Wender Wcchselrecht. Bd. 1. 8-351.352. S. 508526. Pöhlö Wechselrecht. Bd. 2. S. 399408.Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 145169.