96 Der trassirte Wechsel.
Favcnr-Tage. I. Die Respecttagc sind solche Tage nachder Vcrfallzeit, vor deren Ablauf der Wechselinhaber mitErhebung der Zahlung, und im Entstchungsfall Erhebungdes Protestes warten darf oder muß. H. Die Handels-politik verwirft sie mit Recht als nutzlos Z, denn sie sind,als eine gesetzliche Verlängerung des im Wechsel geschrie-benen Verfalltages, nutzlos, weil nun der Verfalltag durchBedachtnahme auf die Respecttage anders geschrieben wird,als er gemeint ist, und danach die Interessenten im Ver-lauf nicht den Verfalltag, sondern den letzten Rcspecttagim Auge haben. IH. Die Respekttage, dem gemeinenRecht unbekannt, sind in vielen Particularrechten aner-kannt. Sie gelten entweder für alle Wechsel, oder geltenausnahmsweise nicht für einzelne Arten von WechselnDie Zahl derselben ist verschieden, es kommen alle Zah-len von 2. bis 12. inclusive, und 14, 15, 20. und 30.vor 4). An vielen Orten haben nie Respekttage gegolten,oder sind durch späteres Gesetz oder Gewohnheitsrecht ab-geschafft Z. Jin letztem Fall können sie für einen con-ereten Wechsel durch Bcredung recipirt werden, eine solcheBeredung kann als eine stillschweigende unter Umständenin der so nahe liegenden Vcrfallzeit, daß der Wechsel un-möglich zu dieser Zeit am Zahlungsort eintreffen kann,gefunden werden, damit das Geschäft aufrecht erhalten
2) Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 524—526.
3) Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 5l8—52l.
4) Das Genauere Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 512—515.Eine Tabelle hat Pöhlö Wechsclrecht. B. 2. S. 403—406.
5) Ooäo 6s commerce. 135. — Badischeö Handels-recht. ^rt. 135. Wcimarsche Wechselordnung, tz. 82. — Dcs-sauer K. 29. — Altenburgcr §. 6. — Augsburger. Oazi. 4. K. 2.— Gothacr §. 6. — Leipziger Z. 15.