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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 172. Ncspecttage.

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bleibe iv. Die Respecttagc sind entweder zum Bestendes Acceptanten (auch des Trassaten b)), oder des Wech-selinhabers 0), oder beider ^°) festgesetzt 1. Im erstenFall braucht der Acceptant nicht vor Ablauf derselben zuzahlen, der Wechselinhaber muß den Wechsel, er mag ac-ceptirt seyn oder nicht, spätestens am Verfalltag zur Zah-lung präsentiren darf aber vor Ablauf der Respect-tage nicht protestiren'2. Im zweiten Fall darf derWechselinhaber die Präsentationund Protestlevirungbis zum Ablauf der Respekttage aufschieben, verpflichtetdazu ist er aber nicht und darf daher sogleich nach Ver-fall den Acceptanten, der die Zahlung weigert, ausklagenoder Protest leviren und Regreß nehmen. 3. Im drittenFall ist es, was die Rechte zwischen Trassat und Wechsel-inhaber anlangt, eben so als wenn der letzte Respecttagals Verfalltag geschrieben wäre , hinsichtlich der Ver-

0) Vgl. bi. 2. 6. O. (Io 60 Iprioll cerlo loco (13. 4.).

7) Wechselordnungen siehe bei Treitschke. II. S. 155167.

8) Anderer Ansicht Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 521.Note i. Allein wo die Respecttage nicht zum Besten nur desWechselinhabers sind, da verpflichten sie diesen im Interesseder Vormänner und des Trassaten.

9) Wechselordnungen siehe bei Treitschke II. S.152155.

10h So Bremer Wechselordnung von 1844. Art. 62.

11h B end er Wechsclrecht. Bd. 1. S. 510. Note 6. e. 6.

12h Die andere Meinung: er darf, nicht aber muß er (esist immer versuchsweise), am Verfalltag präsentiren, vertheidigtTreitschke. II. S. 146149.

13h A. M. ist für den Fall, daß die Tratte Mangel An-nahme protestirt ist, Treitschke. II. S. 151.

14h In Hinsicht auf diese ist anderer Meinung Pöhls Wech-selrecht. Bd. 2. S. 412. 413. Vgl. aber Archiv für das Han-delsrecht. Bd. 2. No. 13. S. 257277. (Trümmer).

15) Daher darf der Wechselinhaber die Zahlung vor demThöl's Handelsrecht. 2r Bd. 7