98
Der trassirte Wechsel.
Kindlichkeiten beider gegen die andern Wcchsclinteresscntenhängt die Bestimmung des Verfalltages innerhalb der Nc-spitzeit von der Übereinkunft jener beiden ab — ImZweifel gelten die Respekttage zu Gunsten des Wechsel-inhabers wie es ursprünglich allein der Fall war, alsonicht zu Gunsten des Acceptanten, als des Schuldnersund auch nicht zu Gunsten beider V. Berechnung.1. Der erste Respecttag ist nach den meisten Wechselord-nungen der auf den Verfalltag folgende Tag^°), nachandern der Verfalltag selbst^). Ohne partikuläre Be-stimmung ist auf die erstere Weise zu rechnen, wenn alsVerfallzeit der Tag, auf welchen der Verfallmoment fällt,zu betrachten ist, wenn aber genau der letztere entscheidet,so ergiebt die Berechnung n momento scl momcntum,
letzten Respccttag nicht fordern, kann also nicht sofort protesti-ren; er braucht sie aber auch nicht vor dem letzten Respecttagzu nehmen, daher die bis zu diesem Tag geschehene Unterlassungder Protestlevirnng seiner Negrcßklagc nicht präjudicirt.
10) Daher zahlt der Trassat dem einwilligenden Wechselin-haber vor dem letzten Respecttag nicht zu früh; und der Wechsel-inhaber nimmt nach Verfall nicht zu spät; der mit Einwilligungdes Trassaten vor dem letzten Respccttag levirte Protest giebteinen sofort wirksamen Regreß.
17) Vgl. besonders Trcitschkc. II. S. 149. 150. Ihm
folgt Einert. S. 376—389. '
18) So die Meisten, wohl wegen D. 17. v. Oo K. 3. (50.17.). D. 41. §. 1 . 0. äo V. 0. (45. 1.). U,. 70. 0. lle so-Iutionil>n8 (46. 3.).
19) So will es das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2.S. 269. 270.
20) Danziger von 1701. arl. 19., Nürnberger von 1722.cap. 3. 8. 4., Elbinger von 1758. cap>. 9., Frankfurter von1666. 8. 12. und von 1739. 8. 20.
21) HamburgerParerevon 1732. (Zimmcrl. Bd. 2. S. 113.).