Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 172. Respecttage.

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daß der Anfang des ersten Respecttageö aus den Verfall-tag fällt. 2. Die Respcctzeit ist, wenn keine Ausnahmeerweislich, ein tompus eouliuuum, daher werden die Feier-tage mitgerechnet Nach einigen Wechselordnungen wer-den die letzteren nicht mitgerechnet Die Frist läuftfort, wenn auch die Präsentation verspätet , selbst biszum letzten Respecttag verspätet^) worden ist. 3. Istder letzte Respecttag ein Feiertag, oder fallen selbst meh-rere Feiertage ans Ende der Respitzcit, so ist nach eini-gen Wechselordnungen der Werktag vor der Feierzcitder Zahltag, nach andern der Werktag nach derselben.Das letztere ist auch gemeinrechtlich, denn daß hier eintompus iotra quoll, eine Frist, vorliege 2b), in der Bedeu-tung, daß der letzte Ncspccttag verfrüht werden müsse, istnach allgemeinen Grundsätzen nicht anzunehmen. VI. Weg-fallen der Respecttage. 1. Der Zusatzfir" oderprä-cise" beim Verfalltag ist als Beredung, daß die Respect-tage außer Acht gelassen werden sollen, aufzufassen. 2.Zur Compensation benutzen kann der Wechselinhaber, wel-cher Schuldner des Acceptanten ist, die Wechselschuld sofortnach Verfall, die letztere gilt insofern ungeachtet der Re-spittage als fällig 22). Z. Benutzt werden die Respekttage

22) Hannoversche. 8- 27. Hamburger, ant. 18.

23) Frankfurter von 1666. 8- 12. und von 1739. 8- 20.

24) Hamburger, art. 20.

25) Danziger. am. 21.

26) Hamburger, nit. 17. 27.

27) Österreichische von 1763. art. 13., Churpfälzische von1726. art. 26.

28) So stellt es Wender Wechsclrecht. Bd. 1. S. 517.

29) 1^. 16. §. I. O. cls compeusatiouibim (16. 2.) . . .aliuü ost enim, äiem obligationis non venisgo, aliuä üuma-nitatis gratia tompnm inäuIZori solutionis.

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