Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der trafsirte Wechsel.

Preußischer Entwurf. 8- 0. 7. 37. 82. 83.

Mecklenburger Entwurf. Art. 75.

8. 173.

Die Wechsclsumme.

Eine brauchbare Tratte benennet die Summe, welcheder Trassat zu zahlen ersucht wird, die Wechselsummc.In welcher Geldsorte ist diese zu zahlen? *). 1. Wenn

die Geldsortc so genau bezeichnet ist, daß kein Zwei-fel entsteht, so ist der Zahlungsauftrag klar. Der Prä-scntant braucht sich alsdann mit einer andern Geldsortenicht zu begnügen. Auch in dem Fall nicht, wenn diebezeichnete Geldsortc am Zahlungsorte nicht coursirt, gleich-viel, ob sie mit dem Zusatzeffektiv" oder einem ähnli-chen geschrieben ist, oder nicht. Nach einer andern An-sicht soll in jenem Fall, wenn ein solcher Zusatz fehlt, esals die stillschweigende Meinung (des Begebungsvcrtragesund Zahlungsauftrages) gelten, daß der Trassat nicht ge-rade in der gezogenen Geldsorte zu zahlen habe; es sollalsdann die Reduktion, wenn ein direkter Cours (Coursu elritturu) zwischen dem Ausstellungsort und dem Zah-lungsort stattfindet, nach dem Cours des Verfalltages amZahlungsort, wenn nicht, nach dem Mctallwerth geschehen Z.2. Wenn Zweifel über die Geldsorte ist, so entscheidetPlatzgebrauch oder Platzgcsetz, es tritt die sogenannte Wech-selzahlung ein. Die Wechsel werden zuweilen ausdrück-lich aufWechselzahlung" gestellt. Die Wechselsummcerleidet zuweilen einen Abzug durch das sogenannte Sack-

1) Wender Wechsclrccht. Dd. 1. §. 347. S. 470. 471.8. 348. Pvhlö Wechsclrccht. Bd. 2. 8. 301. S. 437. 438.8.307. 308. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 2. S. 775788.

2) Cropp Gutachten. S. 94.