K. 174. Der Zahlungsort. 103
gcld, welches der Zahler für den Sack und Bindfadenfordern darf ^). Die Provision, welche der Trassant demTrassaten schuldet, darf dieser natürlich nicht dem Wech-selnehmer in Abzug bringen. Die gezogene Summe, dieWechselsumme, ist „zu voll" gezogen, also zu zahlen.
8. 174.
Der Zahlungsort.
Der Zahlungsort *). 1. Der Zahlungsort, welcher
die Adresse, und mit dem Namen des Trassaten die voll-ständige Adresse des Wechsels bildet, heißt dasDomicildes Wechsels ^). Eine Tratte, in welcher der Zahlungs-ort fehlt, ist als Wechsel unbrauchbar. Doch wird derWechselnehmer versuchen, ob er die Zahlung vom Trassa-ten erhalten werde, und wird daher den Trassaten an sei-nem Wohnort, oder wo er ihn sonst zu treffen hofft,aufsuchen. Hieraus folgt aber nicht, daß eine Tratteohne Zahlungsort rechtlich als eine, auf den Wohnort desTrassaten gezogene, oder als eine „überall wo zu treffenzahlbare" gelte. Eine Tratte mit der Clausel: „zahlbarüberall wo zu treffen" ist an solchen Orten, wo kein Wech-selrecht gilt, zahlbar, wenn gleich nicht in aller Maaße
3) Vergl. rheinisches Handelsgesetzbuch von Vroicher undGrimm. S. 100. 101.
1) Treitschke ll. S. 794—804.
2) In diesem Sinn ist daher jede Tratte, welcher der Zah-lungsort nicht fehlt, ein domicilirter Wechsel. So ist aberdieser Ausdruck nicht gebräuchlich. Er bezeichnet vielmehr eineTratte, welche als Zahlungsort einen andern Ort hat, als denOrt, wo der Trassat zu treffen ist. Eine solche Tratte heißteine domicilirte Tratte. Das Dvmicil (der Zahlungsort)des Wechsels ist von dem Domicil (dem Wohnort) des Trassa-ten, oder des Domiciliatcn unabhängig.