104
Der trassirte Wechsel.
wechselrcchtlich verfolgbar. 2. Der Wechselnehmer mußsich bei vcm Trassaten mit dem Antrag zur Zahlungmelden, schon deshalb, weil der Trassat, wenn er auchdie Tratte kennet, nicht wissen kann, wer und wo derWechselnehmer ist. Daher trifft auch der Nechtssatz ll,o8mtorpellat pro Iiomillo den Acceptanten nicht, auch nichtden Aussteller eines eigenen Ordrewcchscls ^). Also dieZahlung setzt voraus Präsentation zur Zahlung. Hatdiese Meldung Statt gefunden, so entsteht dann die Frage,welche aus den eben angeführten Gründen mit Unrechtbeantwortet, nämlich bejaht zu werden pflegt: ob derWechselnehmer verpflichtet ist, das Geld bei dem Trassa-ten abzuholen? im Gegensatz der Verpflichtung des Letz-ter«, zu jenem das Geld hinzuschaffen. In den meistenWechselordnungen ist die Verpflichtung des Wechselnehmersausgesprochen^), und dafür scheint auch ganz allgemeindie kaufmännische Ansicht zu seyn. Manche Wechselord-nungen verpflichten aber ausnahmsweise die Juden, alsAcceptanten, daß sie das Geld dem Gläubiger, oder demchristlichen Gläubiger ins Haus bringen ^), eine vielleichtallenthalben antiquirte Bestimmung.
§. 175.
Art der Zahlung.
Die Zahlung der Tratte, der Wcchsclsumme, kann auf
3) von der Nahmcr Sammlung der Entscheidungen desOber-Appellationsgcrichts zu Wiesbaden. Bd. 1. Frankfurt a. M.1824. N°. 21.
4) Pvhls Wechselrecht. Bd. 2. §. 307. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 2. S. 796—803.
5) Treitschke a. a. O. S. 803. 804. Bender. Bd. 1.S. 492.