§. 175. Art der Zahlung.
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dieselbe Weise geschehen, wie überhaupt eine Zahlung.Sie kann seyn Baarzahlung des Trassaten an den Wech-selnehmer, sie kann auch geschehen durch Compeisiation,Zahlungsmandat, Eincafsirungsmandat, Session, Anwei-sung, Delegation, Scontration Z, durch einen trafsirten,oder eigenen Wechsel (Rückwechsel in diesem Sinn), durchdie Girobank ^), und auf mancherlei andere Weise. DerWechselnehmer, welcher statt der Baarzahlung zur Ver-fallzcit sich ein Anderes gefallen läßt, gilt dem Trassan-ten (und Indossanten) gegenüber, als habe er die Wech-selsumme erhalten.
1) Über die genannten Institute vgl. oben Bd.1. §.112—130.
2) Vgl. Helfe im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2.S. 177—182. Bcndcr W.R. Bd. 1. §. 346. N°. 5. undNote o.