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Der Wechsclschluß.
letztem auch das Recht aus dem Wechselschluß verfolgtIn dem Wechselschluß liegt die Beredung dessen, was denInhalt des Wechsels bilden soll, soweit der einen oder an-dern oder beiden wcchselschließendcn Personen daran gele-gen ist, daher, wenn eine Tratte geschlossen wird, immerdes Zahlungsortes, der Zahlungszcit, der Wechsclsumme,und die Beredung der Baluta. Ein Wechselschluß kanneinem jeden Wcchselvertrag vorausgehen Er kann da-her Statt finden zwischen dem künftigen Trassanten undRcmittenten, Indossanten und Jndossatar, Wechselinha-ber und Acceptanten, sei der letztere der Trassat, oder einNothadressat, oder ein Ehrcnacceptant. Der Wechselschlußist entweder ein direkter, oder vermittelt, insbesonderedurch einen Makler. Der Wechselschluß wird mit demWechsclgcber oft von einem Andern, als dem Wechselneh-mer geschlossen. Aus dem Wechselschluß entsteht für beideTheile die Verbindlichkeit, ihn zu erfüllen ^). Auf denTrassanten und Trattcnnehmcr dieses bezogen, so muß1. der Letztere die Valuta Z zur gehörigen Zeit zah-
2) Z. B. durch die aclio vonclüi, wenn der Verkäufer ei-ner Waare bedungen hat, daß ihm ein Wechsel (eine Tratte,ein Accept, ein Indossament, ein eigener Wechsel) vom Käufergegeben werde.
3) Man Pflegt das pacUini 6e cambianüo nur in Betreffdes Trassanten und Remittenten zu nennen, also auch wohl zudenken.
4) Wer muß zuerst erfüllen? Vgl. Daniels W.R. §.42.S. 178—180. Treitschke Encyclopädie. Bd.1. S. 171.172.
5) Vorausgesetzt, daß er es ist, welcher sie schuldet.
6) Nach Gesetzen oft vor Abgang der zweiten Post, die erstefür diese ist diejenige, mit welcher die Tratte versandt ist. DerGrund ist: Sicherung des Trassanten durch die Möglichkeit ei-ner wirksamen Contrcordre.