8- 176. Der Wcchsclschluß.
109
len Z. Wenn sie in baarem Gelde besteht, so fragt manwohl, ob der Trassant sie nach Wcchselrecht einklagendarf b)? Hat der Trattennehmer einen Jnterimswechselgegeben, so ist die Bejahung klar. Sonst ist seine wcch-selrechtliche Haftung zu läugncn denn aus dem Wech-sel, für welchen er die Valuta zu zahlen hat, ist sie nichtherzuleiten, weil er diesen Wechsel nicht gab, sondernnahm Particularrechte geben aber Wcchselrecht2. Der Trassant muß zur gehörigen Zeit den ver-sprochenen Wechsel, und zwar einen formrichtigenim Zweifel einen Sichtwechsel "), ausliefern. Bei derFrage, ob der, welcher einen Wechsel versprach, eineTratte von der Hand, oder eine gemachte Tratte geben darf,kommt es natürlich zuvörderst auf die Beredung an, welcheeinzuhalten ist. Daher ist er, wenn eine Tratte von derHand bedungen ist, weder berechtigt, noch verpflichtet,eine gemachte Tratte zu indossiern, doch darf er eine aneigene Ordre lautende Tratte geben (indossi'rcn), weil er
7) Vgl. Pöhls W.R. Bd. 1. §. 255.
8) Treitschke Encyclop. Bd. 1. S. 181—187. §.27. 28.
9) A. M. Eichhorn 8. 132. N°. II.
10) Seine Handschrift fehlt auf dem Wechsel, seine Ver-pflichtung entspringt vielmehr nur aus dem Wechselschluß, der ansich keine wechselrechtlichen Verbindlichkeiten begründet, wenn gleichbei schriftlichem Beweis der Klage des Trassanten der Executiv- proceß Statt haben kann.
11) Vgl. z. B. Hamburger W.O. Art. 3. Leipziger W.O.8- 26. und Treitschke Not. 8. cit.
12) Wender W.R. Bd. 1. 8- 321. N°. 5. PöhlsW.N. Bd. 1. 8. 245. S. 134—137. Daniels W.R. 8- 44.Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 174. 175. 8. 21.
13) Wender W.R. Bd. 1. 8- 321. N°. 4.
14) PöhlS W.R. Bd. 1. S. 139.