Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Z. 178. Jntcrimsschein. Jnterimswechsel. 113

Elausel nach dem Particlilarrccht zur Form der Tratte ge-hört, gestattet sie noch viel weniger einen Schluß auf daswirkliche Verhältniß. Die Clauscln werden übcrdieß oftganz unpassend gebraucht, damit Niemand das Verhält-niß des Wechselschlusses ersehe, oder damit nicht ein Miß-trauen gegen den Wechselnehmer ausgesprochen werde. Nureine Quitung, nämlich daß der Wechselgeber aus demValutenverhältniß nichts zu fordern habe, wenn auch nichtdie Art des letztem, erhellt deutlich aus einigen Clauscln.Auch wo dieses der Fall ist, hat der Wechselnehmer dasRecht, noch eine separate Quitung zu verlangen ^). Ei-nige dieser Formeln sind bei einigen Verhältnissen gewöhn-lich, aber rechtlich weder sie bestimmend, noch durch siebestimmt. Denn das Valutenverhältniß ist für das Rechtaus dem Wechsel gleichgültig. Die in den Wechselordnun-gen verlangten Formeln haben nicht mehr Sinn, als wennvorgeschrieben wäre: Valuta gleichgültig.

§. 178.

Jntcrimsschein. Jnterimswechsel.

1. Jntcrimsschein. Nach dem Wechselschluß wird oftvon dem einen Theil dem andern, oder von beiden ein-ander ein Jntcrimsschein eingehändigt. Der Jnterims-schein ist eine Urkunde, über den Wcchsclschluß ausgestelltEr enthält entweder nur die Verpflichtung, oder auch eineQuitung, daß der andere Theil seiner Verbindlichkeit be-

7) A. M. ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 209.Aber die Quitung der Tratte kommt sa mit dieser nothwendigaus dem Besitz des Wechselnehmers.

1) Formulare bei Sonnlcithner. §. 418. 410. Überdie Particularrcchte: Pvhls W.R. Bd. 1. S. 125 127.Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 500517.

Thiil'S Handelsrecht. 2r Bd. 8