116 Der Wechsclvertrag.
in einem engern technischen Sinn). Nichtiger sollte manaber dann drei Arten von Wechseln unterscheiden: l. tras-sirte Wechsel. 2. acceptirte (trassirte) Wechsel. 3. eigeneWechsel. Denn wesentlich verschieden ist das Wcchselver-sprechcn des Trassanten, des Acceptanten, des Ausstellerseines eigenen Wechsels. Die Tratte ist ein Wechselvcr-sprechcn unter der Bedingung der Nichtausfi'chrung einesZahlungsauftrages, das Acccpt ein Wcchselversprechcn aufden Grund eines Zahlungsauftrages, der eigene Wechselist ein Wcchselversprechcn, das von einem Zahlungsauf-trag unabhängig ist. Das Indossament ist ein trassirterWechsel, mitunter auch ein acceptirtcr trassirter Wechsel.Der Aval ist Beitritt zu dem Wcchselvcrsprcchen einesTrassanten, Acceptanten, Indossanten, Promittcntcn (d. h.Gebers eines eigenen Wechsels). Danach giebt es vierWcchselvcrträge: den Wechsclvertrag 1. des Trassanten;2. des Indossanten; 3. des Acceptanten; 4. des Ausstel-lers eines eigenen Wechsels. Der Wechselvertrag des Ava-listen fällt unter eine von diesen Arten. Man nennt denWechsclvertrag des Trassanten und des Indossanten denBcgebungsvertrag, den des Acceptanten den Acceptations-vcrtrag, im Übrigen fehlt es an einem Namen. DieFrage: welcher Wechsclvertrag der Hauptvcrtrag sei? istvielvcutig, und ohne Erläuterung müssig. 1. Der ersteWechsclvertrag bei einer Tratte ist zuweilen der Bcgc-bungsvertrag des Trassanten, zuweilen der AcccptationS-vertrag, zuweilen der Bcgebungsvertrag des Indossanten,zuweilen entstehen mehrere Wcchselvcrträge gleichzeitig ^).
1) Es ist unrichtig, wenn Pöhls W.N. Bd. 1. S. 129.155. 150. sagt: der erste Wechsclvertrag entstehe durch die Ac-ccptation, und sogar: diese sei für jede Wechsclklage wesentlich.