8. 180. Form des Wechselvertrages. 117
2. Daß ein Wechsclvcrtrag Voraussetzung eines andernsei, läßt sich von keinem behaupten ^). — Durch dieWcchselverträge und durch Anderes ist die Tratte we-sentlich verschieden von der Anweisung und von derDelegation H.
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Form des WechsclvcrtragcS.
Jedes Wechsclvcrsprechen beruht auf einem Wechsel undeinem Wechselvertrag. I. Der Wechsel hat seine Form.Die Form eines jeden Wechsels ist Schrift; außerdem hatjede Art des Wechsels ihre besondere Form. Diese wirdaber gemeinrechtlich nur durch die Brauchbarkeit bestimmt.Die Tratte, das Acccpt, das Indossament, der eigeneWechsel, hat seine besondere Form. II. Die Form desWechselvertrages H ist 1. das Geben und Nehmen dcSWechsels 2). Ohne dieß ist der Wechsclvcrtrag unmöglich,weil der Wcchselgläubiger den Wechsel, um aus demselbenberechtigt zu seyn, haben muß. Der Wechsel ist dasMittel, und das einzige, Zahlung zu erhalten. Mehrals das Haben ist aber auch nicht nothwendig. Hieraus
2) Es ist unrichtig, wenn Einert S. 202. sagt: die Nc-grcßklage gegen den Trassanten sei die Hauptklagc, die Klageaus dem Accept und dem Indossament gingen aus einer Vcr-bürgung hervor.
3) Vgl. oben Bd. 1. 8- 127.
4) Vgl. oben Vd. 1. 8- 128—132.
1) Durch das Geben und Nehmen des Wechsels entstehtder Wechsclvcrtrag. ES kann also unmöglich in dem Geben desWechsels eine Erfüllung des WechsclvcrtragcS liegen, wie Mar-iens Grundriß Z. 70. meint.
2) Also der Tratte, des Acccptes, des Indossamentes, deseigenen Wechsels.