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Der Wechselvertrag.
folgt ». der gegebene Wechsel, nicht der versprochen e,auch nicht der ausgestellte begründet den Wechselvcr-trag. Danach kann der, welcher den Wechsel zu gebenangegangen worden oder versprach, den vollständig aus-gestellten Wechsel (Tratte, Accept, Indossament, eigenerWechsel), bevor er gegeben und genommen ist, wiederdurchstreichen oder sonst zerstören, es ist das keine Ver-letzung eines Wcchselvertrages. d. Diese Form, dieserAct des Gebens und Nehmens, ist selber gänzlich formlos.Die Wechselverträge werden häufig und gültig durch Man-datare und durch Boten und durch Briefe vermittelt, o.Das Zurückgeben des Wechsels ist Zerstören der berechti-genden Form ^). Daher lautet das Wechselversprechen:gegen den Wechsel zahlen zu wolle«, ck. Demnach istjeder Wechselschuldner ein Wechselgeber und jeder Wechsel-gläubiger desselben ein Wechselnehmer desselben. Dieserhat den Wechsel von jenem unmittelbar, oder mittelbardurch die Vermittelung Anderer genommen ^). Mit demGeber des Wechsels ist nicht zu verwechseln der Aussteller,der Schreiber, des Wechsels. Meistens sind freilich beide
3) Das Geben und Nehmen ist die Form des Vertrages, dasZurückgeben und Zurücknehmen ist eine Form des erfüllten (alsoerloschenen, untergegangenen) Vertrages. Es vergleicht sich dasmit der Stipulatio und Acceptilatio.
4) Es ist aber Sprachgebrauch, nur den Trassanten und dieIndossanten einerseits und andrerseits den ersten Nehmer derTratte und die Jndossatare in ihrem Verhältniß zu einander, alsonur die Vormänner und Nachmänner mit dem Wort Wechselgcberund Wechselnehmer zu bezeichnen. Den Trassaten, welcher ac-ceptirt hat, den Nothadressaten, welcher acceptirt hat, den Ehrcn-acccptanten, diese pflegt man nicht Wechselgcber zu nennen, ob-gleich sie es sind.