Z. 180. Form des Wechselvertragcs. 119
identisch, aber nicht immer ^). Das Geben und 9!ehmenmuß außerdem 2. in der Absicht geschehen, um denWechselvertrag damit zu begründen. Diese Absicht be-darf aber nicht des Beweises, sie wird vermuthet, wennder Wechsel zwischen denjenigen Personen, welche er alsSchulvncr (Trassant, Indossant, Acccptant, Promittent)und Gläubiger bezeichnet, gegeben und genommen ist.Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Be-weises, es wird vermuthet, wenn diejenige Person,welche der Wechsel als Gläubiger bezeichnet, den Wechselhat. Der Beklagte hat aber gegen den Kläger den Be-weis frei, daß jene Absicht oder das Geben und Nehmenfehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wechselvcrtrag,aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei. HlZur Geltcndmachung des Acceptationsvertragcs und desWechselvcrtrages mittelst eines eigenen Wechsels genügtder Wechsel. Der Acceptant ist zur Zahlung beauftragt,und verspricht die Zahlung gegen den Wechsel. ZurGeltendmachung des Bcgcbungsvertragcs gegen den Tras-santen und einen Indossanten ist außer dem Wechsel(Tratte, Indossament) erforderlich eine zweite Form, derProtest. Der Trassant und die Indossanten sind nichtschlechtweg, sondern nur unter einer Bedingung (Ausblei-ben der Zahlung des Trassaten) verpflichtet. Es entsprichtdem Formvertrag, daß wie das Recht durch den Wechsel,so der Eintritt der Bedingung durch eine bestimmte Form,und keine andere nachgewiesen werde. Diese Form ist dci
ü) Es kommt vor, daß der Acceptant die Tratte auSstellund sie dem Trassanten zur Unterschrift einsendet. — Bei dciTratte an eigene Ordre ist der Aussteller, wenn sie früher aoceptirt als indossirt wird, der erste Nchmcr des Wechsels, de>Acccptant der erste Geber.